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Zeiten eine solche Wirkung nicht haben. Statt einer Befreiung vonden auf dem Gute hastenden Schulden war die Bernachlässigungdesselben die gewöhnliche Folge einer langen Minderjährigkeit.
Nach den Feudalgcsetzcn konnte der Vasall sein Gut nicht ohneEinwilligung des Lehnsherrn veräußern, und dieser erpreßte dabeigewöhnlich eine Summe Geldes. Sie war Anfangs willkürlich,wurde aber mit der Zeit in vielen Ländern auf einen gewissen Theildes Preises der Güter festgesetzt. In einigen Ländern, wo die mei-sten übrigen Lchnögewohnheitcn abgekommen sind, dauert doch dieseSteuer bei der Veräußerung des Gutes noch fort, und macht einensehr beträchlichcn Theil der Staatseinkünfte aus. In dem KantonBern ist sie so hoch, daß sie den sechsten Theil vorn Preise alleradligen Güter und den zehnten Theil von dem aller unadligcn weg-nimmt *) "). Im Kanton Luzcrn ist die Steuer vom Landverkaufnicht allgemein üblich, sondern findet nur in gewissen Distrikten statt.Wenn aber Jemand sein Gut verkauft, um außer Landes zu gehe»,so zahlt er zehn Proccnt vom ganzen Kaufpreise **). AchnlicheSteuern entweder beim Verkaufe jedes Gutes, oder bei dem Verkaufegewisser Güter, finden auch in manchen anderen Ländern statt, undmachen einen bald größeren, bald geringeren Zweig der Staatsein-künfte aus.
Solche Akte können auch indirekt entweder durch Stcmpclge-bührcn oder durch Ncgistergebührcn besteuert werden, und diese Ge-bühren können dein Werthe der übergehenden Sache angemessen seinoder nicht.
In Großbritannien sind die Stcmpelgcbührcn höher oder nie-driger nicht sowohl nach dem Werthe des übergehenden Eigenthums(ein Stempel von achtzehn Pcncc oder einer halben Krone ist beieiner Schuldverschreibung für die größte Geldsumme hinreichend),als nach der Beschaffenheit der Uebcrtragung. Der höchste Stempelauf einen einzelnen Bogen Papier oder eine Pcrgamenthaut über-steigt nicht sechs Pfund Sterling, und diese höchste Gebühr wirdhauptsächlich bei Schenkungen, welche die Krone macht und bei gc-
') INömoii-es conccrnaiU elc. I. x. 134.") Il-iä. x. 187.
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