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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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Preise, der geboten wird, losgeschlagen werden müssen. Steuernaus den Verkauf von Grund- oder Platzrentcn fallen ganz auf denVerkäufer, und zwar aus demselben Grunde, wie die Steuern aufden Verkauf von Ländereien. Stempel- und Negistergebühren beiSchuldverschreibungen und Darlehen fallen allein auf den Borger,und werden auch immer von ihm bezahlt. Abgaben der nämlichenArt bei gerichtlichen Verhandlungen fallen auf die Proccssircnden,und vermindern für beide Theile den Werth des streitigen Gegen-standes. Je mehr eö kostet, den Besitz eines Eigenthums zu erlan-gen, desto geringer ist sein Werth, nachdem man es erlangt hat.

Alle Steuern auf die Uebcrtragung von Eigenthum irgend wel-cher Art bewirken, sofern sie den Kapitalwerth dieses Eigenthumsvermindern, daß die zum Unterhalte produktiver Arbeit bestimmtenFonds schwächer werden. Alle Steuern sind mehr oder wenigerverderblich, die das Einkommen deö Landesherrn , aus welchem sel-ten andere als unproduktive Arbeiter unterhalten werden, auf Kostendes Volkökapitals, mit dem nur produktive Arbeiter unterhaltenwerden, vergrößern.

Solche Steuern sind, selbst wenn sie dein Werthe des über-gehenden Eigenthumes angemessen sind, dennoch. ungleichförmig:denn wenn auch zwei Güter gleichen Werth haben, so wechseln siedoch nicht gleich oft ihren Eigenthümer. Noch ungleichförmiger sindjene Steuern aber, wenn sie sich nicht einmal nach dem Werthe desübertragenen Gutes richten; und dies ist wirklich der Fall bei denmeisten Stempel- und Ncgistergcbühren. Willkürlich sind sie aberin keiner Weise; sie sind vielmehr in allen Fällen vollkommen klarund bestimmt, oder können cS wenigstens sein. Zwar fallen sie zu-weilen auf Personen, die nicht eben sehr im Stande sind, sie zu be-zahlen ; allein der Zahlungstermin ist ihnen in den meisten Fällenbequem genug gesetzt. Wenn der Tag der Zahlung erscheint, habensie auch gewöhnlich Geld. Endlich werden diese Steuern aber mitsehr geringen Kosten erhoben, und unterwerfen die Steuerpflichtigenim Allgemeinen keiner anderen Unbequemlichkeit, als der stets un-vermeidlichen, daß sie die Steuer eben zahlen müssen.

In Frankreich führt man über die Stcmpelgcbührcn wenigKlage. Desto mehr wird über die Rcgistcrgcbührcn, welche man