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Werden die Kopfsteuern nicht »ach dem vorausgesetzten Ver-mögen , sondern nach dem Range jedes Steuerpflichtigen angesetzt,so werden sie ganz ungleichförmig: denn die Höhe deö Vermögensstimmt oft ganz und gar nicht mit der Höhe des Ranges.
Solche Steuern werden also, wenn man sie gleichförmig machenwill, willkürlich und unbestimmt, und wenn man sie bestimmt ma-chen und dcrWillkürlichkcit entheben will, werden sie ungleichförmig.Mag die Steuer leicht oder schwer sein, ihre Unbestimmtheit istimmer ein großes Nebel. Bei einer leichten Steuer läßt sich wohlein ziemlicher Grad von Ungleichförmigkcit ertragen, bei einer schwe-ren aber ist sie unerträglich. .
Bei den verschiedenen Kopfgeldern, die in England unter derRegierung Wilhelm's IN. aufkamen, wurden die Steuerpflichtigen größtcnthcils nach ihrem Range belegt, nämlich als Herzöge, Mar-quis, Earls, Viscounts, Barone , Esquircs, Gentlemen, ältesteund jüngere Söhne der Peers u. s. w. Alle Ladcnhändler undGcwerbslcute, die mehr als dreihundert Pfund Sterling im Ver-mögen hatten, d. h. die Wohlhabenderen unter ihnen, waren einergleichen Kopfsteuer unterworfen, so groß auch der Unterschied inihrem Vermögen sein mochte. Es wurde mehr auf ihren Rang alöauf ihr Vermögen gesehen. Manche unter denen, die bei dem erstenKopfgcldc nach ihrem vorausgesetzten Vermögen angeschlagen waren,wurden später nach ihrem Range besteuert. Die km-joants, /Utoo-ni<!8 und I'i-oeloi's at Imv 2 >), die bei dem ersten Kopfgelde zu dreiSchilling auf das Pfund Sterling von ihrem vorausgesetzten Ein-kommen angesetzt waren, wurden in der Folge als Gentlemen be-steuert. Bei der Auflage einer Steuer, die nicht allzuschwer war,fand man einen ziemlichen Grad von Ungieichförmigkeit weniger un-erträglich, als den geringsten Grad von Unbestimmtheit.
Bei derjenigen Kopfsteuer, weiche in Frankreich seit dem An-sauge dieses Jahrhunderts ununterbrochen erhoben worden ist, sinddie höchsten Stände des Volkes nach ihrem Range mit einem un-veränderlichen Tarif in 'Ansatz gebracht, die niederen Stände abernach denn bei ihnen vorausgesetzten Vermögen mit einem von Jahrzu Jahr wechselnden Ansätze. Die Beamten an dem königlichenGerichtshöfe, die Richter und übrigen Beamten an den höheren Go«