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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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überzugehen, alsTurgot, der sich in seinen Schriften stets als ein Anhänger deSSystems der Grundsteuer gezeigt hatte, Finanzminister Frankreichs war. DieEntlassung Tnrgots verhinderte diesen NuSgang. Seine Administration hatte sichdurch eine illeihc gcmcindicnlichcr Akte ausgezeichnet; aber man kann unmöglich dieLeichtfertigkeit loben, mit der dieser Staatsmann auf eine »»erwiesene Theorie hineine Anordnung zu treffen beschloß, die auf eine einzige Klaffe der Gesellschaft dieganze Steuerlast gewälzt hätte. Bncha » a n.

ä) ES ist sehr zu zweifeln, ob der hier gegen die Pachtbcdingungen ausge-sprochene Tadel wohl begründet sei. In der That stimmen die erfahrensten Land-wirthe darin übcrein, daß solche Bedingungen, wenn sie mit Unisicht gemachtwerde», für den Landbau sehr nützlich sind, und nicht aufgegeben werden sollten.

Dies ist durchaus keine Frage, die nach dem Grundsätze, Jeden nach seinereigenen Weise seinen größten Aortheil suchen zn lassen, entschieden werden darf:denn man hat hier zwei Parteien vor sich, den Grundherrn und den Pächter,deren Jeder sein eigenes und oft ein gerade entgegengesetztes Interesse hat. Im'Interesse des Grundherrn liegt es, daß sein Gut stets, besonders aber um die Zeit,wo der Kontrakt abläuft, in gutem Stande sei, weil davon die Rente abhängt,die es in Zukunft bringen kann. Der Pächter befindet sich dagegen in einer ganzanderen Lage. Sein Interesse an dem Gute beschränkt sich auf die Zeit seinerPachtdaucr, und er wird im Allgemeinen den Zweck verfolgen, während seinesPachtbcsitzeS so viel als möglich aus dem Gute zu ziehen, ohne daß er sich darumbekümmert, in welchem Zustande er dasselbe verläßt. Wenn sich daher auch gegenBeschränkungen der Kulturart während der erste» Zeit einer langdaucrnden PachtEinwendungen machen lassen, so sollte doch niemals ein Grundherr, der seinInteresse zn würdigen weiß, d. h. der sein Gut stets in bestem Stande zu erhaltenwünscht, einen Pachtkontrakt anders abschließen, als so, daß er über die Bewirth-schaftung, welche der Pächter tn den letzten sechs oder sieben Jahren der Pachteinhalten müsse, bestimmte Vorschriften macht. Es ist wahr, daß diese Vor-schriften nicht immer die besten sind, die sich machen ließen; aber sie können dochauch nicht wohl so mangelhaft sein, daß sie nicht das Gut vor einer Erschöpfungdurch Fruchtwechsel und einer bis znm Ablauf des PachtkonlrakteS fortgesetztenAnssaugnng schützen sollten. Thun sie das aber, so sind sie für die Privaten undfür den Staat in gleichem Grade Vortheilhaft. Mac Eulloch.

Ij) ES giebt keinen Grund, weshalb die Landwirthfchaft mehr als irgendeine andere Industrie die besondere Fürsorge des Landesherr» erheischen sollte.Ihre Verbesserung gebührt einer zahlreichen Klasse von Menschen, die alle in ihrenAngelegenheiten eben soviel Einsicht haben, als die übrigen Menschen in denihrigen; gediehe aber die Landwirthschast ungeachtet aller ihrer Sorgfalt dochnicht, so würde man wahrscheinlich nicht viel dabei gewinnen, wenn man sie unterdie sorg- und kcnntnißlosc Aufsicht der Regierung stellte. Bu chanan.

<!) Was Smith hier sagt, ist ganz schön in der Theorie, aber eine veränder-liche Grundsteuer bleibt immer eine Quelle von Belästigungen, ja sehr oft vonIV. 18