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Es wird also eine Neubestellung der Aufsichts-Commissionstattfinden müssen, bei welchem Anlass auch die Beziehungender Stadt Zürich zur Belvoir-Parlc-Gesellschaft, resp. die Ver-tretung der Interessen der Letztem als vertragliche Mit-Contra-hentin durch die städtischen Behörden geregelt werden dürften.
Von ganz wesentlichem Interesse für eine richtige Durch-führung des Belvoir-Park-Unternehmens ist die Gestaltung derim Project vorgesehenen Strassenzüge, welche den Park be-grenzen, den Zutritt erleichtern und die Verwerthung der zumVerkaufe bestimmten Terrain - Abschnitte und Auffüllungensichern sollen.
Es liegt auf der Hand, dass die Lösung dieser Fragendie Interessen der Belvoir-Park-Gesellschaft intensiv berührt,sogar die Existenz derselben in Frage stellen kann.
Ist nunmehr auch die neue Stadt Zürich Eigenthümerindes Belvoir-Parkes mit Ausnahme von 21,200 m 2 Terrain,welches der Belvoir-Park-Gesellschaft als Gegenwerth für diebeim Ankauf vom Bunde geleisteten Zahlungen aufgenommenenHypotheken behufs Veräusserung zugewiesen werden soll, sokann es der B. P. G. nicht gleichgültig sein, wie diese An-gelegenheit durchgeführt wird; diess schon nicht mit Rücksichtauf den Zweck der Gesellschaft und ferner nicht hinsichtlichder finanziellen Tragweite allfälliger Massnahmen, welche denWerth des Terrains und die Termine ihrer Verwerthung,damit aber auch die Zinsenbeträge resp. Ausfälle wesentlichbeeinflussen können.
Die Belvoir-Park-Gesellschaft hat desshalb unstreitig dasRecht, schon bei den Berathungen über allfallige Massnahmenzugezogen und über den Gang allfälliger Verhandlungen stetsunterrichtet zu werden.
Die B. P. G. müsste entgegengesetzten Falles jede Ver-antwortlichkeit für die Folgen gewisser Anordnungen oder einerVerzögerung in der Durchführung von sich ablehnen.