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breite festsezt und gewissermaßen die Basis zu allen spätern Unterhand-lungen bildet.
Das gedachte Dokument enthielt im Wettern noch das Interessante,daß in demselben eines alten Vertrages vom Jahr 1575 in Betreff derDämme Erwähnung geschah, in welchem Vertrage die Normalbreite desRheinbettes, an dem für den Lauf des Flusses so kritischenPunkte, nämlich der Ostseite gegen den Bodensee , statt derWestseite gegen den Wallenstattersee, auf 118 Fuß von Feld-kirch festgesezt wurde.
Unter der helvetischen Republik machte das Oberrheinthal mit Sar-gans und Werdenberg einen Theil vom Kanton Linth aus. DasUnterrheinthal, vom Dörfchen Blatten an, gehörte zum Kanton Säntis.Die Dämme und besonders das Holzwerk waren dannzumal in schreklichschadhaftem Zustande und sogar stellenweise durch Militärkordons unddie Bewegungen fremder Truppen gänzlich zerstört. Die Ueberwachungder Flüsse und Wasserströmungen lag damals dem Kriegsminister ob.Ein Dekret, welches das Vollziehungsdirektorium deßhalb unterm 17. De-zember 1799 erließ, ist von großer Wichtigkeit, und lautet also:
„Das Vollziehungsdirektorium, erwägend, daß, bis ein allgemeines„Gesez über die nöthigen Arbeiten zur Verwahrung der Ufer von Strömen,„Flüssen, Waldwassern aufgestellt sein werde, dieselben wie vormals von„den Gemeinden unterhalten werden sollen, um den Verwüstungen der„Austretungen zuvor zu kommen, und erwägend, daß mehrere dieser„Werke vernachläßigt worden sind und schleuniger Ausbesserung bedürfen,
„beschließt:
„1. Alle Werker an den Ufern der Ströme u. s. w., welche bis-„her errichtet und unterhalten worden sind, werden es ferner durch die„Gemeinden, so wie es bis anhin geschehen.
„2. Falls eine Gemeinde sich weigerte, ferner die Arbeiten zu ver-nichten, zu denen sie bis anhin verpflichtet war, ist die Verwaltungs-„kammer des Kantons begwältigt, dieselben auszuführen und sich die Un-