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300,000 Franken für den Kanton St. Gallen und30,000 „ „ „ Graubünden
nicht überschreiten.
Art. 7. Da der dem Kanton Graubünden bewilligte Beitrag sickauf diejenigen Arbeiten bezieht, welche auf dem Gebiete der GemeindenMaienfeld und Fläfch, auf dem rechten Ufer, auszuführen sind, so wirddie Regierung des Kantons Graubünden mit Genehmigung des Bundes-rathes denjenigen Antheil bestimmen, welcher jeder der beiden Gemeindenzukommen soll.
Art. 8. Die Kantone St. Gallen und Graubünden haben, jederauf seinem Gebiete, für den Unterhalt der in Gemäßheit gegenwärtigenBeschlusses ausgeführten Werke zu sorgen. Die diesen Kantonen zukom-menden Post- und Zollentschädigungen bilden, im Sinne von Art. 35,Absaz 2 der Bundesverfassung, die Gewähr für diesen Unterhalt.
Im Verabsäumungsfalle kann der Bnndesrath die erforderlichenMaßnahmen anordnen, oder sofern es nöthig sein sollte, auf Kosten derbetheiligten Kantone von sich aus zur Ausführung bringen.
Art. 9. Der Bundesrath ist eingeladen, die Unterhandlungen mit» der österreichischen Regierung, betreffend die Korrektion des Flusses vonMonstein abwärts fortzusezen.
Art. 10. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwär-tigen Beschlusses beauftragt.
Die nationalräthliche Kommission:
E. Dapplks, Berichterstatter.
Sahli.
Philippin.
Waller.
Treichler.
Note. Der vorstehende Beschlußentwurf ist von beiden gesezgebenden Räthenhvom Nationalrath am 23. Juli 1862 und vom Ständerath am 24. gleichenMonats) mit zwei Abänderungen angenommen worden.