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Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Rheinkorrektion :
(vom 14. Juli 1862)
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Das erste Alinea des Art. 8 erhielt folgende Faßung:

Die Kantone St. Gallen und Graubünden haben, jeder auf seinem Gebiete,für den Unterhalt der in Gemäßheit gegenwärtigen Beschlusses ausgeführten Werkedie nöthigen Bestimmungen zu treffen, und für den Vollzug derselben der Eidge-nossenschaft gegenüber zu haften. Die diesen Kantonen zukommenden Post- undZollentschädigungen bilden, im Sinne von Art. 3S, Absaz 2 der Bundesverfassung,die Gewähr für diesen Unterhalt."

Nach Art. 9 wurde ein neuer Artikel eingeschaltet, also lautend:

Der Bundesrath ist ermächtigt,das Expropriationsgesez vom 1. Mai 1850für das Unternehmen in Anwendung zu bringen."

Der Art. 10 des Entwurfes ist daher Art. 11 im Bundesbeschlusse geworden.