Band 
Erster Theil. A-D.
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Dannmühle.

den deutschen Servituten. Nicht jedes Privilegium zuAnlegung einer Mühle enthält eine Zwangmühlenge-rechtigkeit, vielmehr muß diese Eigenschaft der Mühlegehörig erwiesen werden. Auch gehören die Bannmüh-len nicht unter die Regalien. Von den Bannmühlcnist übrigens das Verbot wohl zu unterscheiden, vermögedessen fremde Müller nicht in eine andere Gegend kom-men dürfen, um das Korn der Einwohner zum Mahlenabzuholen. Letzteres hebt die Freyheit der Einwohner,ihr Korn mahlen zu lassen, wo ste wollen, nicht noth-wendig auf, es sey denn, daß an dem Orte nur eineeinheimische Mühle stch findet, welche alsdann xerinüirecrum zu einer Bannmühle wird.

Ein Jeder hat gewöhnlich die Freyheit, fein Ge-treide mahlen zu lassen, wo er will; nicht einmal durcheine Verjährung kann diese Freyheit verloren gehen, undwenn er und seine Vorfahren auch hundert Jahre in ei-ner und eben derselben Mühle hätten mahlen lassen, soist der Besitzer dieser Mühle doch nicht vermögend, ihnzu zwingen, auch fernerhin von seiner Mühle Gebrauchzu machen. Demungeachtet aber kann diese Freyheitauf einmal eingeschränkt werden, theils durch den Für­ sten , wenn er ein Gesetz gibt, oder einem Müller einPrivilegium ertheilt, und seiner Mühle das Recht einerBannmühle zuspricht, theils von der untern Obrigkeitdurch ein Statut, theils auch von Privatpersonen durchVerträge oder Verjährung.

Daß ein Fürst ein solches Gesetz geben könne, istaußer Zweifel, wenn nur das Gesetz einen öffentlichenNutzen bezweckt. Dieses ist dann der Fall, wenn durch«ine Bannmühle die Einkünfte des Fiskus, ohne eini-gen Nachtheil der Unterthanen, vermehrt werden kön-nen ; -oder wenn der Landesherr auf eigne Kosten eine ^Mühle zum Vortheil der Unterthanen gebaut hat, so istes nichts Unbilliges, daß er sich des Zwangrechts bedient,vermöge dessen die Einwohner eines gewissen Bezirks ge-nöthigt werden, ihr Getreide in dieser neuen Mühle mah-len zu lassen. Das wird dann um so eher erlaubt und