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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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H. Nezirksschulpflege.

1. Bestand und Erwählung.

8 15. Jeder Bezirk hat eine BezirkSschulpflege, dieaus 913 Mitgliedern besteht. Der Regierungsrathbestimmt deren Zahl nach den Bedürfnissen der einzel-nen Bezirke.

Die Wahl dreier Mitglieder der Pflege erfolgt durchdie Lehrer des Bezirkes. Die übrigen Mitglieder er-wählt die Bezirksversammlung aus den nicht dem Leh-rerstande angehörigen Bezirkseinwohnern.

Die in der Schulpflege befindlichen Lehrer tretenin Fällen, welche ihre Person oder ihre eigene Schulebetreffen, in Ausstand; im letztem Falle kann sie jedochdie Pflege zur Berathung beiziehen.

8 16. Die Wahl der Mitglieder der Bczirksschul-pflege geschieht auf sechs Jahre mit Erneuerung der-selben von drei zu drei Jahren.

8 17. Die Schulpflege wählt ihren Präsidentenund Mcepräsidenten aus ihrer Mitte. Der Präsidentbesammelt die Pflege, so oft es die Geschäfte erfordern,von sich aus oder auch auf das Begehren von vierMitgliedern.

8 18. Die BezirkSschulpflege erwählt in oder außerihrer Mitte auf die für sie festgesetzte AmtSdauer einenSchreiber, dem die Führung eines Protokolls über dieVerhandlungen der Schulpflege, sowie die Ausfertigungihrer Beschlüsse obliegt.

8 19. Die Verrichtungen der Schulpflege« sind un<entgeltlich.

Zur Vergütung ihrer BaarauSlagen erhalten dir