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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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§ 273. Der Regierungsrath kann selchen Anstalten,welche allgemeinem Interessen und Bedürfnissen dienen,je nach der Bedeutsamkeit derselben und dem Maßeihrer Leistungen und Bedürfnisse, Unterstützungen ge-währen. Ebenso wird derselbe ermächtigt, gemeinnützigeBestrebungen von Gemeinden, Korporationen (8 287)oder Privaten zur Hebung der Volksbildung, insbe-sondere zur Fortbildung der aus der Volksschule ent-lassenen männlichen Jugend und zur Gründung höhererTöchterschulen durch Staatsbeiträge zu ermuntern.

Dem Regierungsrathe wird zu diesem Behufe derbenöthigte Kredit auf dem Jahresbüdget eröffnet.

Dritter Theil.

Von der Lehrerschaft.

Erstes Kapitel.

Von den individuellen Verhältnissen derLehrer.

I. Nildung derselben.

1. Bildung im Schullehrerseminar.

8 274. Zur Bildung von Volksschullehrern bestehtein Seminar. Ueber die Einrichtung und die Bedin-gungen des Eintrittes in dasselbe ist in den 88 221bis 239 das Nähere bestimmt.