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Gesetz über das gesammte Unterrichtswesen des Kantons Zürich
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ä. der geognostifchen und Petrefaktensammlung,v. der physikalischen,

k. der chemischen,

ß. der anatomischen,

' d. der obstetrizischen,i. der chirurgischen,

L. der Pharmazeutischen,

l. der naturwissenschaftlichen und der kaufmänni-schen Waarensammlung an der Kantonsschule,sowie

m. des botanischen Gartens

wird dem Erziehungsrathe ein jährlicher Kredit vonFrkn. 14,000 eröffnet. Die Bedingungen der Benu-tzung dieser Institute und Sammlungen wird durchReglement festgestellt.

Der Staat trifft Sorge dafür, daß auch die derStadt sowie der eidgenössischen polytechnischen Schule an-gehörigen Sammlungen den hohem Lehranstalten zu-gänglich gemacht werden. Die Genehmigung Her dieß-fälligen Verträge steht dem Regierungsrathe zu.

6. Stipendiat.

8 243. Zur Unterstützung talentvoller, mit günsti-gen Zeugnissen über Fleiß und Betragen versehenerKantonsbürger, welche eine höhere wissenschaftliche,künstlerische oder technische Ausbildung zu erhalten wün-schen, hiezu aber nicht die erforderlichen Mittel besitzen,wird, abgesehen von den in 88 229 und 275 vor-gesehenen Ausgaben eine Summe von Frkn. 12,000aus dem Jahresbüdget für Stipendien ausgesetzt.