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„ösfentlicht wird. Vor jedem Ankauf von Werthschriften„geben sie ihr Gutachten über den Werth oder die„Solidität der Anlage, welche die Gesellschaft zu machen„vorhat, ab. Wenn einmal die Geldanlage geschehen„ist, können die Werthschriften ohne formelle Zustimmung„der Fideikommissäre weder verkauft noch ersetzt werden.„(Art. 29 und 38 der Statuten)."
Wie oft hat man sich bei den Gesellschaften mitRecht darüber beklagt, daß allein nur die Interessen derAktionäre vertreten seien und daß die Obligationärcweder eine sichere Controle noch spezielle Mandatarehätten! Dank der Einrichtung der Fideikommissäre wirddiese Lücke bei der Gesellschaft der Commercialen Cou-pons nicht vorhanden sein. Die Boninhaber habenihre speziellen Vertreter ebenso wie sie ein vorn Gesell-schaftscapital getrenntes Capital haben.
Von der Garantie der Boninhabcr für den Fall einesmöglichen Sinkens des Zinsfußes des Geldes.
Aber, wird man sagen, es ist eine Einwendung zumachen.
Allerdings ist das Capital der Boninhaber ausGrund bestimmter Regeln berechnet und gegen jededirekte und indirekte Beeinträchtigung geschützt.
Aber diese Regeln sind aus der Grundlage eines-tprozentigen Zinses aufgestellt.