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den Besitz von 100 Fr. zu sichern, die Gesellschaft so-fort und unwiderruflich zum Vortheil der Boninhabernicht Fr. 2. 06, sondern 3 Fr. aus Händen giebt, d. h.also nahezu ein Drittel mehr als den nöthigen Be-trag. Dieses Beispiel macht jeden Commentar über-flüssig und beantwortet alle Einwendungen.
Bemerken wir übrigens, daß nach dem Wortlautedes Artikels 14 der Statuten die Gesellschaft die Gelder,wenigstens theilwcise, zu Anlagen verwenden kann, welchesich über 4^ °/o kapitalisiren und ohne Zweifel nochlange Zeit hindurch capitalisiren werden, wie z. B. dieAnlage auf Grundstücke oder Hypotheken.
Es genügt ihr also, Anlagen zu 5 ^ und Anlagenzu 4 °/v und selbst unter 4 zu combiniren, um sicheine mittlere Rendite, welche weit näher bei 4^ alsbei 4 o/g liegt, zu sichern.
Fügen wir noch hinzu, daß für den Falllwo für den Zinsfuß ein so beträchtlichesSinken einträfe, um die Gesellschaft zu zwin-gen ihre künftigen Operationen zu ändern,es doch unmöglich erscheint, daß diesesSin-ken in irgend einer Weise die Inhaber vonausgegebenen oder gegenwärtig auszuge-benden Bons beeinträchtigen könnte.
Denn bei der Annahme eines Sinken des Zinsfußes