Band 
Erster Band. A - H.
Seite
316
JPEG-Download
 

316

Competentes — Concha.

sich dies dahin, dass der eelehrirende Bi-schof oder Priester seihst das hl. Brod undder Diakon nur den Kelch anhot. So wares Sitte in Africa ( Cypr. De laps. c. 25)und verordneten es die apostolischen Con-stitutionen (VIII 13). Einzelne Diakoneüberschritten ihre Befugniss und erlaubtensich mitunter sogar die eucharistische Feier.Dies wurde ihnen durch den 15. can. zuArles und durch die apost. Constitutionen(VIII 28) untersagt. Ebenso hatten sie sichdas Recht angemasst, wie den übrigen An-wesenden, so auch den mitconsecrirendenPriestern die hl. C. darzureichen. Dieswurde ihnen durch den 18. can. von Nicaea verboten. Bisweilen geschah es auch, dassein Bischof die hl. Handlung durch einenPriester oder durch einen andern Bischofvollziehen liess, während er selbst blossassistirte. In beiden Fällen empfing derBischof das Abendmahl nach dem Celebran-ten und unmittelbar vor den Priestern. Waraber ein Diakon Austheiler des Abendmahls,so empfing er, da er vor der Austheilungzuerst selbst communicirte, die Eucharistievor dem Bischof, was can. 18 von Nicaeaihm durchaus verbot.

Die weiteren Ceremonien bei Ertheilungder C. bestanden kurz in Folgendem. Aufden Ruf ,das Heilige den Heiligen 1 tratendie Gläubigen zum Altar, um stehend, abertief gebeugt, den Leib des Herrn in diehohle rechte, von der linken unterstützteHand zu empfangen {Dionys. Al. ap. Ens.H. e. VII 9; Tert. De idolol. c. 7; De or.c. 14; Chrys. Hom. 20 in ep. 2 ad Cor. X539). Auf das Wort des Spenders ,derLeib Christi 1 folgte das bestätigende ,Amen‘{Tert. De spect. c. 25; Pass. Perpet. etFelic. c. 3). Bei Darreichung des Kelcheswurde auf die Worte ,das Blut Christi, derKelch des Lebens 1 gleichfalls ,Amen‘ er-wiedert {Const. Apost. VIII 13). Jene For-mel wurde in der Folge etwas erweitertund lautete schon zur Zeit Gregors d. Gr.fast ebenso wie heute: corpus Domini no-stri Iesu Christi conservet animam tuam{Greg. M. Vit. auct. Ioan. diac. II 41), wäh-rend die Antwort mit ,Amen‘, worauf manvor Alters kein geringes Gewicht legte (cfr.Cornel. ap. Ens. H. e. VI 43; Ambr. 1. c.IV 5 25 ), nachmals vom Priester, anstatt vomVolke gesagt wurde. Die Sitte, dem Com-municirenden die Hostie auf die Hand zulegen, wurde im Orient durch das Trulla-num (c. 101) zum Gesetz erhoben, dagegenim Abendlande schon frühe dahin modifi-cirt, dass zwar die Männer, aber nicht dieFrauen, die Eucharistie mit unbedeckterHand empfangen durften (c. 36 der Synodezu Auxerre a. 578). Uebrigens hat manschon zur Zeit Agapets (f 536) die Eucha-ristie dem Laien nicht in die eigene Hand,

17

sondern in den Mund gegeben {Greg.Dialog. III 3), was allmälig im Abendlandeso allgemein wurde, dass schon eine Synodezu Eouen um die Mitte des 7. Jahrh. diesePraxis zum Gesetz erhob (c. 2). Hier lau-tete die Formel hei der Ueberreichung desAbendmahls: corpus Domini et sanguis pro-sit tibi ad remissionem peccatorum et advitam aeternam {Hefele Conc.-Gesch. III2. Aufl. 97). — In einigen Gegenden desOrients bestand die Sitte, dass die Gläubi-gen mit der hl. Hostie die Augen, und mnder nach genossenem Kelch an den LipP eI1übrig gebliebenen Flüssigkeit Stirne, Augenund die übrigen Sinne berührten (Cyr. Bi®Catech. myst. V 19; cfr. Chrys. Hom- I'in Hebr . X 131).

Am meisten unterschied sich das christ-liche Alterthum von der spätem Zeit durchdie Spendung der C. unter den zwei @ e 'stalten des Brodes und des Weines. D 1 ® 8geschah jedoch nur bei der C. innerhalb)nicht ausserhalb der Messe, und selbst injenem Fall communicirten die Kinder untereiner Gestalt, nämlich der des Weines {CyP 1,De laps. c. 26). Die Kranken- und die s°&‘Haus-C. bestand überdies regelmässigaus der einen Gestalt des Brodes {Tertih -De orat. c. 19; II ad ux. c. 5; Dion. (J'ap. Eus. H. e. VI 44; Cypr . 1. c. c. 25kIm 4. Jahrh. gab es Häretiker, welche deWein als eine von Natur aus böse Sacund teuflischen Ursprungs erklärten und andiesem Grunde den Genuss dieses Getränkverboten. Als nun diese, um nicht alsRretiker erkannt und verurteilt zu w ’ er ^ e Jwenigstens noch unter der Gestalt des Brdes die C. empfingen, da erschienen ßjzelne Bestimmungen, die den Empfang dC. unter beiden Gestalten zur strengPflicht machten (cfr. Leo M. Serin. *quad. I 280; Gelasius ap. Grat. De cons ,dist. II, c. 12). Doch war man nie unirgends der Meinung, als ob der Ewpbj. ?der zwei Gestalten zur Erreichung des Bles durchaus notliwendig wäre und d aS . , ltSacrament auch unter einer Gestalt mebenso gültig als segensreich gespendet ^den könnte. peteb s -

COMPETENTES, s. Katechumenen.

COMPLETORIUM, s. Officium .

COMPRESBYTERI, s. Bischöfe.

CONCHA. I. Concaves m u s c h e 1 f ö r ^

ges Trinkgefäss, wie ein solches wSat. I und andere heidnische, von den cliehen Dichtern Ennodius erwähnt: P a * st-unde sitim quam splendens concha minf derHieronymus De vit. clerie. ep. 2 geden

Conchae als im Gebrauche von

ine fl

Im Dienste des kirchlichen Cultus erseber jsolche Gefässe bei Anastas. Bibi, in P aS °