Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
101
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De Emptione & Venditione.

* nat - ij.n. 3. Quapropter emptor curare debet,ut fibi creditores expressae evitlionis pradta-fionem promittant. Aliud si res jure fiscivendatur, ita enim mox securus emptor, &domino intri quadriennium contra fiscum

-iot

Hiervon zählet Herr K'duffer , Adam vonReda , an Herrn Verkäufer Sempronium iocoö.Rthlr. als ein richtig abgehandeltes Kaujs ■ Geld,so er in einer unzertrernten Summa vor Ausant-w ortung dieses Kaujs - Briefes haar entrichtet ,welche Erb-Kaujs- Summa Geldes Verkäufer wie-derum an feiner und feiner Erben augenscheinlichenNutz, Vortheil und Frommen geleget und an ge-wendet hat, saget darauf Käufern und seine Er-ben und Erbnehmen dieses Kauf - Geldes halberquit, ledig und loß,, und setzet denselben und alleseine Erben und Erbnehmen, in die rechte rüb-liche , nützliche Poßeß und Gewehr genanntesseines gewesenen , und Kaisern und seinen Erben tund Erbnehmen ewig verkauften Guts Gerlsdorffsamt allen und jeden seinen hohen und niedrigenObrigkeiten , geistlichen und weltlichen Gerich-ten , Rechten , Gerechtigkeiten , Herrlichkeiten,Geboten, Verboten, bey neben allen und jeglichen,gantzen und halben jährlichen Geld, Getreydig,und mehr andern Pachten , Pferd - Hand - undFuß-FrÖhnen, und andern Diensten und Pflichten,wie die nach Inhalt des zugestellten versiegeltenErb - Registers , alten und neuen Chur - Fiirßl.Erb-Lehn -Briefen , mit allen seinen und ihrenfernern An-Ein-und Zugehörungen , wie dieNamen haben mögen , gantz und gar nichts aus-gejcblojjen, noch abgesondert, hiemit würcklicbenin gleicher mafen, wie feine Vorfahren fiel. undauch des Guts Vorfahren, und Verkäufer, vonden itzigen Unterthanen und Einwohnern geregtesseines gewesenen Guts , solches alles und jedes be-vor, und biß dahero ruhiglich besefen , innentVass "" uiieney anaern svuaprec, mu aer gehabt, gebrauchet und genutzet haben , dafelbe' > 'JJ er ~ Wind- Pulver- und Hirsen- Mühlen, mit mn hinfürter zu ewigen Zeiten und Tagen gantzFeH " ' crs y en ' indem Mühlen-Teich und andern erblichen inne zu haben, besitzen, gebrauchen und‘Pfulen, ingleicben mit dem Silber-Zinse, Gän- genießen, und damit zu handeln, thun und lasen,rwl f auc hhünern , Fleisch-Zeh enden , ingleicben gleich andern seiner und seiner Erben Erb-Giitern,dll Mästungen, Triften,J-Vey :1 '~ :L - ■ '

rao intra „. g eno ne.

datur regressus , de quo m s' ,, vians.fi-3- C. de Qumr. preescr. & M Del Add. Man*»

deEviSt.Qmft.171. diffl i C ta-

Ll. Ne vero sine sornmlamus praesentem venditionis matrnia r uthic subjicere contractum feudi ven ' ,

seffle nobis obtulit: Kmd unihiemit, daß heute dato znnfbj» _ * £r &.

Personen ein beständiger unwieder ffi j, a ,f c t

Kauf ptrofm. folgte T TJm Sr. cfe-Semproms mit autdtütkhthem i .

ß’ß.o,nhl ZU Bwtiati. “fstvfllsx.x-

auch feiner nächsten Vettern und Lehnsolgf belebe W habenden gesamten Hand, Mdteses, vor jicb und ihre Erben amdrncHicb »

wet, an Adam vonReda und dejstnLei' be ,

Erben aus reifem Rath und erbeblßben^ - .

meuenden Ursachen sei,. Gutb Gerfiaotj|, W» * ^

Jette mseinen Gränze» und Mahlt» belege»,er es y on p rant? 0 -

nichts davoneisen, genutzet

en sei» G«tb GerUdotßtäntzen und Mahlt 1— i rantz Sparren erkaujftt,sgf/cfelojjh, wie ers bifihero best - rieben

und gebrauchet, oder auch nutzen un * „

können, sollen oder mögen: Wie iß,

bey solchem Gut Erd - JVi td “ B< * „| 2 H „i ar.-»elrnst allen Pcrtinentic» am R 1 lt *l r * r i,H q feeitea»dm Gebäuden, Rechte» un jJ^ un i Strajstn-Knco, Lehn, Dienfen, Obe»-** hoch, rothe»,Gerichten , hohenundkletntn j a g \. t ^ dersckwartzen und allerley ander»

'aster- IV' 'den Fifcbere

ten undlViesen , so, wie eslfJrn. Verkäufer vonRechtswegen geniesten können, oder sollen, freyvon aller Servitut und Dienstbarkeit : Er verkanf-fttauch zugleich nebst und mit solchem Gute 600.S sh*cife, 24. Kühe , 12. gute Zug- Ochsen , 4.

hieben auch die Brau-Pfanne,

u »d aüe/uzo verbundene Brau- Geratb s e ' ß *” R

te ’ 'Rtunen , und me esjonfien Na-

n bci?) en mag.

Gestalt dann zu obesetzten allen und jeden

[ C> i a f er /eint» Adel Ebnn und Glauben,auch ^ ^ mr Ha f und Gfuei,

so er dem Käufer, dessen

gen

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und

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nie sicher Gewebt ■ da n e r

Gerte(5sj seyn will , ’ e5 s e y mit

K ' 1 st'mni&tx jedermanns Anjp rU ? [fnho-

** ak Recht , fHVVfsrnmtmJltt, mf M„jji gleite« »

der rmg"*, hefoti^ s' b %„ n . hjvertreten, tfotb- un a Schadlos zu mgedoppelter Erstattung des äarat » J an-

zuwachsenden .Schaden« , ü,iä ve L darüber

kosten, es geschehe auch, wieset» » , weY ^.des Käufen Mcfer Confignatton gtg hmSden |bü, ßch biemtt m bester Form «

verbindet.

wie ihm und ihnen gut diincket, und am bestenwoblgefäUet; Verkäufer begiebt und eujert vorsich, feine Erben und Erbnehmen , fleh des allesund jedes, in Kraft und Macht dieses Briefes yund verzeihet sich auch vor sich und sie jeder Rechtund Gerechtigkeit , so er und sie biß daher an demallen gehabt haben, oder nachsolgpis an dem hät-ten haben können oder mögen , in gar keinerleyWeise oder Wege nichts davon ausgeschlossen;Und gern ehret ihm vor sich und die feinen, solchesalles vor gantz quit , frey und eigen , vor derZeit, auch bernacher, anderswo niemand ver-kauft, versetzt, verpfändet, vielweniger darvonetwas, oder gar bekümmert, verengert, nochbeschweret , wie er samt den seinen denn solcheWehrschaft, von Recht und Billigkeit zu thunschuldig und pftichtig st. Saget hierauf Vtrkäuffer vor sich und die Seinen, alle und jede einge-sessene Unterthanen und Einwohnere des DorfsGerlsdorff der Eyde, Gelübde und Pflichte, damitsie ihm zuvor, als ihrem rechten Herrn , samt denandern gehörten Gerechtigkeiten, verwandt , undihm die zu leisten und zu thun schuldig gewesenfind, seyn möchten oder foltert, gantz frey, quit,ledig und loß ; Und Weiset sie damit allenthalbenan gedachten Käufer,seine Erben und. Erbnehmen,hinfürter und zu ewigen Zeiten, als derer rechtenHerrn ihnen unterthänig , gehorsam und gewär-tig zu seyn, gleichwie ihre selige Vorfahren denSeinen und sie die jetzigen ihm gethan haben,N 3 - und