Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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Sectio II. Cap. VIII.

Pacht - und Raitchbünern , Fleisch - Zehenden undallen andern Gerechtigkeiten , nichts überall aus-geschlossen, immaffen Christoph von Quevedo seinfeel. Vetter dieselbe Lehn-Güter bey seinem Le-ben beseß'en, genutzet und gebraucht , auch ge-nießen und gebrauchen'können. Und nach deß'el-ben Absterben aussmehrgedachten■ Dietrichen vonQuevedo verftammet und vererbet , Inhalts einesversiegelten Verzeichnis und Erb - Registers , sodem Käuffer hierüber zugestellet , in der allerbe-sten Form , wie es zu Rechte, und nach üblichemGebrauch des Hochlöblichen Chur- Fürstenthumsder Marck Brandenburg am zierlichsten , kräff-tigften und beständigsten geschehen soll, kan odermag , auff einen sechsjährigen Wieder kauff, wel-cher auff Ostern dieses laufenden i 6 o%ten Jahresansahen , und auff Ostern 1614. steh endigen soll ,wie Wiederkauffs Recht und Gewohnheit ist , mitmehrgedachter seiner nechften Agnaten Wtß'en,Willen und Behebung , Krajst dieses Brieffes der-gestalt und also, daß mehrgedachter Käuffer solcheihnen wiederkäufflieb verkauffte Lehn - Güter,wie die in gedachtem Erb - Register gesetzt, nun-mehro alsobald Ostern dieses \Eo%ten Jahres ein-nehmen , besitzen , gebrauchen und damit nachihren besten Willen und Gefallen , Inhalts Wieder-kauffs - Rechten und Gewohnheiten thun und laßenmögen, wie dann obbesagter Verkäuffer Dietrichvon Quevedo mehr berührte Käuffer Henning undPhilipp Gebrüdere die von Quevedo alsofort hier-mit und in Krafft dieses Brieffes in eine stille, siche-re, ruhige und unverpfändete Gewehr , Poß'effionund Besitzt aller vor benannten und im Registergejatzten Güter durch dazu verordnete Commissa-rien gesetzet , auch den Unterthanen , Voigten,und Dienern ihre Pflicht, wie es am beständigstengeschehen soll, kan oder mag, erlaß'en, und da-mit an Käuffere und desselben Erben und Erbneb-men verwiesen, mit angeheffter Verpflichtung, zuförderlichster Gelegenheit solche Pflicht- Erlaffungund würekliebe Anweisung in Beyseyn der Unter-thanen , Voigten und Dienern zu bestellen, undofftgesetzte Käuffer und Mitbeschriebene , in dieleibliche Gewehr und Gebrauch abgesetzter Güterzu setzen , also daß Er ihme und seinen Mitbe-schriebenen an allen diesen vorspecificirten Güternnichts überall vorbehalten , noch Vorbescheidenwolle, noch solle ; Immaffen er ihme und seinenMitbescbriebenen nichts vorbehalten, ohne alleine,daß dervorgefatztenHoltzungen halber hiebevorndiese Modification und Vergkichung zwischenKäuffern und Verkäuffern getroffen und eingegan-gen, daß Zeit währenden dieses Wiederkauffs ausder weichen Holtzung jährlich nichts mehr, dennnurbloffe ip.Haussen, und was sonst an truckenenEich-Bäumen möchte vorbanden seyn , zu noth-dürfftiger Feuerung zu der Burg und Vorwerckensollen geftämmet und gehauen werden ; Dochsoll hiemit Käuffern keines Weges benommen, be-sondern vielmehr frey und ungehindert zugelassenseyn, aus der harten Holtzung, f° v iel zu Er-haltung der Gebäude, so auf den jetzoverkaufftenLehn - Gütern und derselben ' Unterthanen Hoffenallbereit seyn-, und noch künfftig nothwendigmüßen erbauet werden , vonnöthen seyn wird,hauen und fällen zu laßen. Wie dann gleichfallsden Käuffern frey stehet, denen Unterthanen zuKlieba , weil die mit keiner eigenen Holtzung

versehen , etwas zur Feuerung aus der weichtHoltzung , damit denselben also an der JuncktfjHoltzung steh heimlich oder öffentlich zu vergVffen biedurch alle Ursache und Anlassung benoVwen und abgeschnitten werde , zugeben und /<"'gen zulassen. .

Um solche wiederkäufflieb verkauffte , rEin mehr gedachtem Erb - Registerspecificirte LebGüter haben offt wohlgedachte Käuffere offtd'wehnten Verkäuffern 12000. Thlr. den Tblr. ^32. Schilling Lübisch gerechnet, baar und in ä nt [Summa zu erlegen und zu bezahlen versprochen 1Immaffen sie dann solche Kauff-Summa alsostdtheils an guten wohlgeltenden , unverbotbenCund unverfchlagenen Reichsthalern, theils an g u 'ter gangbarer grober Miintze, Inhalts einer SP 1 'cial- Verzeichniß und Destination, so Verkaufshierüber unter seiner Hand und Siegel den Kaufetzugestellet, baar über und in einer SummaVerkäuffer zu voller Gniige entrichtet und beztb'let haben. Dagegen , und damit Käuffere Wihre Mitbeschriebene der wiederkäufflieb verkauften Lehn - Güter und im Erb - Register specificirt^zugehörigen Stücken halber auch desto mehr vffsichert seyn mögen, thut sich obbemeldter Dietrtf"von Quevedo für sich und seine Erben, auch Leb 11 'folgere hiemit und in diesem Brieffe bey AdelicKEhren, Treuen und guten Glauben obligiren^verpflichten, solcher verkaufften Güter halber ^rechte vollständige Gewähr zu seyn , auch ge%^aller Ansprücheob jemand einige dazu habt 11möchte, davon doch dem Verkäuffer nichts b ( 'wüst, zu Rechte und Güte zu vertreten, den KrittRechtens , wo sie darum belanget und befoebt 1,1würden, auff. beschebene Ankündigung auff fi czu nehmen, biß zum Ende auffseine Unkosten a^‘zuführen, und sie in Summa allenthalben 0 .'und Schadlos zu halten, auch obgemeldtt ^derkäufflich verkauffte Lehn - Güter mit denstw.im Erb - Register specificirten Stücken und Pe 0nentitn, nach wie vor , nebst andern seinen Leb fj'Gütern felbften zu verdienen, vor Roßdienfi Csder verfteuren , verschaffen und also alle Unpfli^'te, wie die an Türcken - Sternen , und andernmeinen Reichs-Kreyß - und Landes - Hülfen, ^die auff den Adel möchten geleget werden , da# 0 *zu tragen ; Da auch diese wiederkäuffliebe ve skaufte Lehn-Güter immittelst und Zeit wahresdieses Wiederkauffs , durch Krieg, Raub,Brand, oder sonst durch andere Gefäbrncbk elt sundunversehene Fälle (welches doch GOTTdig abwende!) in Schaden und Abnehmen gV 1 *'then , verheeret werden, oder sonst umkotn^fJblten, soll dadurch den Käuffern und ihrenbeschriebenen einiger Schade und Nachtheil ^.zuwachsen oder imputiret, vielweniger Ihnen ^Ihrer erlegten Kauff Summa der 12C00. RW'das geringste nicht gekürtzet , noch abgezotf],werden ; sondern es soll der Verkäuffer Di 0 lC ,von Quevedo und feine Mitbeschriebene, weil d l Jjselben solche und dergleichen pericula und tustfortuitos ausdrücklich auf 'sich genommenpr<eftiren zugesaget , feinen freundlichen l^fVettern Henning und Philipp Gebrüdern denen ^Quevedo und ihren Mitbescbriebenen allen , "und vor angezogenen Fälle wegen erlittenen S c "dens, aus andern Ihren Erb - und Lehn-Gfii e1, lin welchen Sie dasselbe suchen werden, die