Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
105
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De Emptione & Venditione.

105

^en Käufftrn und ihren Mitbefcbne

u nd sonders, nichtsausbesthieden, ™ ieesz ,

a> n beständigsten geschehen soll , ^ an 0 , * r n ^

dafür uerfc^poc foeci ret und verunterpfa * - j

lehn, ohnlU Auspicht und

te» und bezahlen. Wie dann gkichsalh Ve kaj

fer und seine Mitbeschriebene schuldig sey i ,r,.. n

ifnmassen Jie/icb dann auch ver Pfi i ^ tgt P n ,f r u e ßef-

Un d. ihren Mitbesehnebentn alle beweis , *- un

fa'ang und Melloramenia an dg \^ öe f,äikn

Lehn-Gütern und den darauf stehend der sei-

geschehen und angewandt, bey he f j^ an ck~

benzu' Wiederkehren, und mit gebühr

barkeit aller deswegen aMewan ^

z “ “statten. Wo ferne man sich a e ^Ba « - Kosten nicht einigen honte , Jihrer beyderseits Blut - Freunde , was die dinnen ß Y billig zu erstatten erkennen m

vwuhen.

ven.dlidit

f ^i(weil aber gegenwärtiger T^ied^ auf

, wenn man schreiben wird j j Quevedo,

ah M verkäuffer Erkaufte

w ™n er alsdann diese ™ iederk ? „ wieder an sich

.cot - Güter mit ihren P#**'??” J t lerwebnienk fhjen und bringen will, s° k }, n e ; n oantzes^ffem und ihL Mitbeschnf^ «ng

f ahr zuvor, und also au M s, )flg „ ' rt und lVoh-

ftbreibenvkd ^.LibrtrGegenmr^ mi

»«■g/cbriJTtlieb vermelden und ankündigewenn '

R'äuff ü ° °bgedachter Verkäufer vielerwehntenJ Vtd\ ' die hetgedachte Ankündigung desu nd r\jff s i n den Ostern 1613. gethan: So willfein . v ielbefagter Dietrich von Quevedo undlieh ^^beschriebene vielerwehnten seinen freund-G { u n .jb en Vettern Henningen und Philippen£>// l denen von Qtievedo , ihren Erben ,nehmen, oder getreuen dieses Briefes Inhabern^Jj nechftfolgende Ostern übers Jahr hernach,fenn man 1614. zehlen wird , die 12000. Rthlr.fflupt- Summa nebst allem Interefe, Schaden undsfkoften , so ihnen den Käufern , dahero , daßfj er suffer und feine Mitbefchriebene diesen Wie-- Contraft in einem oder andern Punüurf ac £ ac bgefetzet, oder sanften nothwendig ver-vnii ln einer unzertheilten Summa haar überu nv °hne allen Abzug, unfaumlichen, gewißj c kbarif c v jgti c ben, aufrichtig , ehrbarlicb unda ^ au ff- ? an So ?ten und Müntze, wie die an-des VerVinfff^a ausgezahlet, laut und besageu nter seiner u ^ et wh von Quevedo deßwegenSpeciaV Un j ^ and Siegel von sich gegebenenZeiQ hniß f 0n derbahren Designation oder Ver-> K hem u ; -, u de* gehen , erlegen und zu ihrenUn< l h e ken S jL- a * O rte n un & Enden, die sie ihmeZa hlen n n , JvRtbeschriebenen ernennen werden,^flucht, ft l ) Sz fhlen, und darinnen keine List,,Ve gen einig weder mit, noch ohne Recht,riitl g brauch Entschuldigung oder Verhinde-

gestatten 5 noch von andern zu geschehenunA - , ’ und ----- ' - ^

i, richtiSumma

i*" u a nf solchen Fall beschehener guterr Bezahlung mehrgemeldte Kauff-u nd PhilL^ Iic °o. Rthlr. sollen Käufer HenningIhre Mitk -y* Gebriidere , die von Quevedo undy er kauf t g f sinnen diese ihnen wiederkäufflich^ aut dei,fff n Witter mit allen PertinentienVon pst sehnten Erb - Registers , DietrichenVoiXsjf nd ^ intn beschriebenen zu ce-

diren , abzutreten und einzuräumen schuldig undpfiiehtig seyn.

Würde aber Verkäufer Dietrich von Que-vedo und feine Mitbeßhriebene , oder defelöennechste Agnaten und Vettern in Ablegung und Be-zahlung der Kauf-Summa und deßwegen aufge-wendeten Unkosten nach geschehener Lose auff ge-satzte Zeit säumig und nichthaltig werden , auffden Fall sollen und mögen vielerwebnte Käuf erHemingmdPhilipp, Gebtüdere die von Quevedo ,diese wiederkäufflich gekaufte Lebn -Güter, wieobstebet, für solche 12000. Rthlr. noch andere 6 .Jahr behalten, besitzen, genießen und gfbrau-chen >- Also d. &auf diesen Fall der nicht gesche-henen Zahlung, dieser Wiederkäust-Contra® mitallen seinen Qualitäten, wie abstehet, alsdannrenoviret , und andere 6. Jahr verlängert undprorogiret seyn soll , also daß Dietrich von Que-vedo und seine Mitbefchriebene für Ausgang der6. Jahre, nicht allein nicht Macht haben sollen,solche Gnther zu redimiren und wieder an steh zukaufen; Sondern er und seine Mitbefchriebenesollen auch schuldig seyn auf den Fall, wenn siesich zum Wiederkauff erboten, und doch auf ge-setzte Zeit das aufgezahlte Kauf-Geld der 12000.Rthlr. nicht erlegen , Käufern und ihren Mitbe-schriebenen allen deswegen erlittenen Schaden , in-terefe nnd Unkosten zu erlegen und zu bezahlen,oderdie Execution und Hülfe in allen ihren andern be-reitesten Erb - und Lehn ■ Gütern, die ihnen dafürauch dißfalls zu einem rechten wahren Unterpfandeeingesetzet seyn sollen, dulden und ley den. Dochist hiebey bedinget und abgeredet, daß Dietrichvon Quevedo und seine Mitbefchriebene solchenWiederkauff anders nicht , dann für steh selbst,oder da Er dazu nicht kommen kan, seinen neeb-ften Agnaten und Vettern, und nicht einem andernzu gut thun, noch übergeben Jolle , und in deutkeine Gesiebtdi gebrauchen. >

Als auch Dietrich von Quevedo hierauf beyseinen freundlichen lieben Vettern Henning undPhilipp Gebrüdern denen von Quevedo als denKäufern angehalten , es möchten dieselbe ihmesolche itzo wiederkäufflich verkaufte Lehn-Gütersamt den dazu gehörigen Stücken und Pertinentienauf 6 . Jahr lang um eine jährliche Penfion wiede-rum eintbun und gebrauchen lasen. Demnachhaben obgedachte Bruder die von Quevedo ihmesolches auch gantz gerne gewilliget und zugelas-sen, doch daß er und seine Mitbefchriebene dieseihre verkaufte wiederkauffliche Lehn-Güter nichtfür sich , und in seiner Erben Namen ; sondernfür und. im Namen feiner freundlichen lieben Vet-tern, Henning und Philipp , Gebrüdern denen vonQuevedo, Käuferen, und also ex constituto poffe-diren, besitzen, inne haben, genießen und gebrau-chen, und mehrgedachten Kauf trn und ihren Mit-befchriebenen jährlich auf Ostern 600, Rthlr. anThalern und Müntze pro rata der ausgezahltenKauf - Summa dafür erlegen und bezahlen solle,doch daß er der Holtzung anderer Gestalt nicht,als wie oben limitis et, gebrauchen solle.

Wieder dieses alles soll Dietrichen von Que-vedo und feine Mitbefchriebene weder Gnade, nochEreyheit , auch kein Geleite, kein Gebot, Ver-bot, Kummer, Anest, Rescript, Indulten , Re-stitution oder Absolution geistlicher oder WeltlicherRechte und Obrigkeit aus eigener Bewegung, oderO auf