Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
113
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De Locatione & Emphytevsi.

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»ii

Ba Ptist£ dieses jetzlauffenden f 6 7%ß e * J »°**«ttcbnm auf acht nach einander folgt

und also biß zu eben solchem &’»** *'

Gptt gebe in Gliickund Segen erfolgend tn $ ^

farts, mit allen Recht und Gerecbtig ' „& l kn, Hoben und Nieder -Gerichten, J u ™

tf ^tus, i„gleichen mit der HoUtmg*

Fi/c Lnen, Hand- und PM D ffT;

Geld. r,-L. "■ -- 1 '

n Qm es un d Gerechtigkeiten, nichts davon ausge-tiutz l n ' ß° w ^ e es der Herr Verpachtet selbst ge-d ern e ' auc h nutzen können oder mögen, außertpjfß n?as nachbero in diesem Contraä auf ge-b£ f. rt r eßringiret worden, überlast ihm auchK%' em Gute 8 °°* Schafe, ;o. gemolckene20 ' Achsen, und 6 . Pferde, welches allesGejlß er dem Herrn Pachter zu deßen freyenu ßd Gebrauch übergiebet , verspricht auch^cht* ^dcrmams An - und Zuspruch den Herrnzu k er J[ e y geruhigen und ungehinderten NutzenVty^dhaben und zu schützen, oderauch dereri'ch a j t! ^ ern evincirten Nutzen halber ihm allenlioij etl und Interesse nach richterlicher Modera-tr a ^ct Einwenden, zu restituiren ; Wiech es ** a uch bey währenden Mietbs - Jahren fol-dtrn h* nic ^ >t zu vereu ß ern verspricht , sondernget p e J Yn Pachter die Hypothecam biß. zu volli-c ° n fiituir ttn ^ ^ Cr Ptn fi ons ~J a ^ re biemit expresse

der p^°l f°lche 8 - Jährliche Miethe verspricht

Mtrich ter ’ l ^ m an ft att e i ner Z m tfs en PenfionzuJahr tSn ^ oco - Btblr. aii nach Verlaufseines jedenz , /iQoo Rthlr baar zu erlegen. Damit abers 0 'y lc ® ollen besorgenden Streitigkeiten, so beyVq . e \ ^ er P ac b tun g en leicht entstehen können ,unPu m iver d en möge, so ist einmüthig beliebet> . beschloßen, daß bey dieserMietbung durchaus* ln Mißwachs oder Wetter - Schaden, er habeamen, wie er wolle, statt finden und gut ge-öan werden soll , es wäre denn, daß dieses hn-mck dergestalt groß, daß der Herr Pachter nicht'fanabl fein Brod- und Saamen-Korn erhalten’° nte , auf welchen unverhofften und von GOttjfligverhütenden Fall, durch gewisser auf bey-nl n eits Unkosten erbetener Fürstlichen Commißa-^m^öritniß der erlittene Schade geftellet', undhift et ^ßattung von dem Herrn Vermiether ge-* e *den soll.

such eine Landes- verderbliche Krie-Befitz' Anfallen, dadurch Herr Pachter vorn’Onll Ut ‘d Nutzung des Gutes gedrungen würde ,sowohl H * a ^ 5 der Herr Vermiether solchen Schaden3p egen unterläßet!er Cultur der Weher, alsk d tn Jfi au bung der bereits eingefamleten Früchtehie y Zu fbeunen über fich nehmen , maßen er sichebetty ffypotbeca bonorum verbindet. Glei-des (Agjf n *ß au ch wegen unverhofften Abgang^gleich ‘ an Pfaden , Ochsen und Kühen dieserc vetr n js en wor i en } daß nemlich auf be-unter bemeldten Sorten, Herrn

Zinsen , Korn - Pachten und allen andern

senden Fall unter bemeldten So , ^ ^Miethern zwey Stück abgeben mo *

^ e! ij*c geben, und also Herrn M ie 2U ^ er .Herrn Vermieikern aber die ander H §*■ ^

gebühren, jedes Stück aber dur b ^durch Herrn Miethern mit 8- Etblr- ^ ^ M

df n /o«. Dafern aber falber Abgangs »Jdffien Scbaafen ßcb ereignen falte , so T°J e,ct/diesem Fall. zwey Viertel alte Scbaase (worunte

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auch die gdeuchtete, und bereits in das Zeichenund Heerde geschlagene Lämmer mit zu rechnenseyn) und noch über diese ein Viertel Lämmer , jovor der Leuchte eingehen, in Herrn Miethers Scha-den allein, bey den übrigen aber der Abgang durchund durch ebenfals zu gleichen Theilen gehen, unddas alte Schaff durchgehends pro 20. Groschen,das Lamm aber pro 10. Groschen angeschlagen,und also bezahlet , jedoch aber sowohl wegen die-ser , als des andern Viehes ein Jahr mit dem andernnicht compenßret werden. Da auch (welches GOttgnädig abwenden wolle) einige Feuers-Brunft ent-stehen, und durch Herrn Miethern oder feine Leuteverwahrloset und verursachet werden solte , sollHerr Miether auch den Schaden zu entrichtenschuldig; Im Fall aber dergleichen durch Wetter ,böser Leute Anlegung oder andere Zufälle entstehenwürde , derselbe ichtwas zu entgelten nicht ver-bunden seyn.

Hierbey wäre nun zwar von richtiger Be-stellung der AScker etwas zu melden unnötbig , inBetrachtung, daß Herr Miether ohnedem vonßcbselbften, alles das, was zu dienlichen Aufnehmen,und Besserung des Gutes gereichenmöcbte, bestensbefördern wird, gestalt er denn auch solches zuthun beständig promittiret; weiln aber beydenTheilen von allen richtige Abrede beliebet , alswird auch in diesem Fall vorgehen , daß Herr Mie-ther die z. Felder nicht zertheilen, sondern wiedieselben angewiesen, dem Gebrauch nach ordent-lich undnebst dem zu jedem Felde geschlagenen undgehörigen Sandacker beobachten und nutzen , in-gleichen auch das Dung fei und Mist nicht verschla-gen , sondern jedesmals wieder in die Felder ein-theilen , und die magern ALcker bedungen laßen ,dannenbero er auch tveder Stroh - Schober , r.ocbandern Dünger von dem Gut zu verführen oder zuverkauffen nicht berechtiget seyn soll.

Die zugleich verpachtete Gerichte betreffend,soll Herr Pachter zwar . befuget seyn auf einge-brachte Rüge ohne Erwartung ferner Ordre die In-quisition anzustrengen , er soll aber allezeit dabeyeinen in Criminal-Sachen wohlgeübten Rechts-Ver-fländigen Notarium adhibiren, damit dem Fifcowegen übel verwalteter peinlichen Gerichte Klagezu führen keine Ursache gegeben werde. So baldnün der peinliche Proceß biß zu Verschickung derAften vollführet > soll vorher der Herr Pachterselbe dem-Herrn Verpachter ad perlustrandum zu-senden, auf daß noch ante inrotulationem, waszu erinnern seyn möchte , beygebracht werdenkönne, damit dergestalt wegen nicht genau geführ-ter und vollführter Inquisition von denen CollegiisJCtorum an statt der verhofften Definitiva eineInterlocutoria Sententia zurück gebracht werde .Solte nun in einigen DeliBis eine Poena Pecuniariaerkannt werden, so wird solche Straffe unter HerrnVerpaehtern und Herrn Pachtern gleich getheilet,wie denn auch die Expenfa Inquisitionis & Execü-tionis Criminalis von beyden Theilen zugleich ge-tragen werden. Das Jus Patronatus betreffend,soll bey entstandener Vacanz, Welche wegen desitzigen Predigers hohen Alters täglich zu vermu-then , dem Penfionario zwar frey stehen , einenneuen Prediger zu bestellen , er soll aber von deßenLeben undIVandel dem Herrn Verpachter umständ-lich part geben, und ihm die Zeit der gesetztenProbe Predigt notisiciren , ob er vielleicht in Per-P son *