Se&io II.
conjmgket wird, ihnen soll hinfüho gemein seyn,communi nomine getreulich verwaltet, mit gemei-nen Kosten getrieben, auf gemeinen Gewinst undVerlust fleißiglich befördert werden , und sie bey-derseits hierin , als aufrichtigen Gefellfchajftern ei-gener und gebühret, vest beysammen stehen und hal-ten sollen und wollen. So viel nun anfangs dieEinlage . welches der Principal PunB der Societätist, betrifft . haben wir einhellig dabin geschloffen,daß wir an baarem Gelde, IVaaren , Herfchaffts-von Adel und Bürger Schulden 273000. Thalereinbringen sollen und wollen , wovon 120000. Thal.zu Bezahlung der Kaufleute, von den Waaren her-rührenden Schulden , und Abtragung etlicher Zins-baren angewendet, die übrige 1 s 3000. Rthlr.als einCapital geführet werden soll. Zu Einbringungaber obangeregter 27 3000. Rtblr. sollen und wollenwir l. W. und N L. W. fei. Erben vier Theil , undich J. E. vor mich und wegen meines SchwagersA. S. drey Theil an Waaren , Schulden und baaremGelde, wie Uzt gedacht, in die neue Handlung legen,undzutragen, welche Einlage auch, nach besage ei-nes darüber bey gefügten Inventarii allbereit erfol-get. Derowegen wir dann auch einer den andernsolcher Einlage halber nicht allein quittiren, sondernuns auch der Exception nonnumeratß pecunu, collati V pofiti Capitalis prxdi'Üi hiermit gäntzlich
verzeihen thun. -
Damit die Diener undjungen einemGefellfchaff-ter nicht allein aufgedrungen werden mögen, so sollein jeder von den vier angedeuteten Handels-Genos-sen, denen die Administration des Handels oblieget,nachdem ihme Verrichtungen aufgetragen werden,unweigerlich zu sich nehmen,mit Effen und Tünchen,auch Bettlager , nothdürftiglich versehen, dage-gen soll dem Handels Conforten von jedem Diener30. Groschen , von einem Jungen aber 24. Groschenwöchentlich aus der Handlung abgefolget werden.Weil aber auch unbillig , daß etliche der Gefell-fchaffter die Mühwaliung allein auf Jkh haben,die andern aber im Handel nicht auf warten, sondernihren Sachen alleine obliegen, und gleichwol nachder Einlage de lucro participlren walten ; derowe-gen haben steh die Handeis-Conforten miteinanderdahin vereiniget, daß J. IV. einen Principal-Die-ner , T. E. und Als. zwey Diener unterhalten, undjeden Diener dazu 130. Thal zu 24. Groschen ge-rechnet, verreichen, und was drüber, auf die Die-ner gehen möchte, aus der Handlung ohne einigeErstattung genommen werden soll. Gleichesfallsfolls auch mit des verstorbenen Handels Gen offen sWittwe und Kindern gehalten werden, daß nemlicbdieselbe , weil sie dem Handel nicht vorstehen kön-nen , jedes Jahrs zu eines Dieners Unterhaltung130 Thlr. zu entrichten schuldig seyn fallen.
Und nachdem Handel und Wandel getrieben ,und Gefellschafften contrahiret werden, daß einjeder nicht allein fein ehrliches Auskommen haben,sondern auch den Seinigen künfftig ein Stück Brodthinterlaffen möge , so haben die Gefellfchaffter ein-hellig dahin geschloffen, daß ihnen aus der Hand-lung jährlichen 7000 Thal. an Waaren und Celde,so offt es ein jeder feiner Gelegenheit nach benöthi-get, eintzeln verreichet werden , und den IV > undPV. davon 4000. Thal. T. E.und A.S. 3COO. Thal.zukommen sollen. Würde aber ein oder der ande-re der Handels Conforten über dieses ein mehrenbenöthiget seyn, so fall ihm zwar auf fein Ansuchen,wofern er dieNothdurft bescheiniget, und es ohne
Cap. X.
des Handels Schaden geschehen kan, damit oWbeschwer gefuget werden; es fall aber , dem solchesWille wiederfäbret, was ihm aus dem Handel v° r ‘gesetzt worden , innen Jahr und Tag nebenft d$Landüblichen Zins wieder einschiffen , oder da &sich mit der Zahlungdarüber verweilen möchte, W"den andern Gefellfchajftern nach Billigkeit deswe^fßch zu vergleichen schuldig seyn. Damit auch ei^Gewißheit,was die Handlung jedes Jahr durch Go!"tes Segen getragen, erlanget , und dieselbe mit Wzeitiger Herausnehmung an Waaren und baaffGelde nicht beschweret werden möge, so soll $*Jahr Rechnung alle Jahr 8. Tage nach Reminiscimit Zuziehung der Interestenten gehalten, und di ( 'selbe keinesweges, es fiele dann eine unversehrt*Ehehafft und Verhinderung der gantzen Gefellfchftvor, aufgeschoben, und was also nach genommendRechnung über der jährlichen bewilligten Ausnah^der 7000. Rthlr. und aufgewandten Unkosten duftGottes mildreichen Segen am Gewinst übrig verbißben wird, zum Capitalgeleget, und des Hand*»Bestes 12. Jahr über damit gefchaffet werden.
Wegen der übrigen Societät concernirendePftBen haben wir uns folgendergeftalt verglichen, d*bey Ummeffung der Waaren, so nunmehr zuft$'wen gebracht worden, sich befinden würde , dwbey einem oder dem andern Theil mehr derfeWverbanden, als er, vermöge vor angezogenen Wgleiches, zu feinem Quota an Waaren der Sod*\tät einzubringen schuldig, soll eine solche übftmaß mit gewissen annehmlichen Schulden ersetz*und vergnüget werden.
Die einmahnende Schulden, so die Contrahe ^ten gemeinem Handel zuschlagen , Werden derffstalt angenommen, daß der Theil, welchen sie %*'standen, 6 . Jahr davor hofften und stehen wjHierzwifchen die Handels-Verwandte Fleißden mögen, die Zahlung von den SchuldenzU^ben. damit des Handels Nutz geftifftet, und der ®Schulden conferiret hat, Übertret werde. fVel l *Posten aber in 6. Jahren, von Zeit angetreteV*
Societät an zu rechnen, nichtwerdenvon gemüten Debitoribus abgetragen, die ist derjenige, teher fie der Societät zugeschlagen, hinwieder*anzunehmen, und hingegen die Societät mit baavGelde abzufinden , oder derselben fausten anfi'Kliehe Vergnügung zu thun schuldig. Seyn!zinsbare Pofien zugeschlagen, zahlt ers mit &*-Zinß, die errals unzinßbare dem Handel hatgeben, darf er nicht verzinsen. Wäre auch t
in den 6 . jähren auf ein oder ander Schuld-unvollkommene Particular - Solution erlangt ,er nichts minder schuldig seyn, den übrigengelegten Theil selbiger Schuld-Post wiedernehmen und der Societät dafür , wie obgeda cP . fgerecht zu werden. Würde die Gesellschaftangeregten 6. Jahren mit einem oder mehrwiefenen Debitorn der zugeschlagener. Scbhalber in andere Wege accordiren , und ein 0 ^mehr derselben Schulden der gantzen Societät .geschrieben, und daran neue Obligationlasten, wird der hierdurch lost, welcherdem Handel übergeben , und darf vor solchedie Societät von neuen gerichtete Schuld-P 0 'weiter nicht hofften.
Derzeit nach ist geschloffen , daß die Soestszwölf gantzer Jahr aneinander währen, unzvft.ubleiben , und keiner davon vor Ablaufs deft st