Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
Seite
125
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De Societate,

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»n , er wende gleich vor, was er wolle,jre }Men sott. .

da/i ^ acb ^ em a ber wir Menschen alle sterblich ,ero ieicLte sich begeben kan , daß einer oderJab* Gefellfchafften innerhalb der 12.

°Uerr ’* Ver f abren möchten: Gleichwol ihnenben£ tS /r Fortsetzung dieser■ ange-li nicht wenig gelegen; in fön-

ten d* tr ErTVe £ un g> daß allerhandUngelegenhei-»e» p Y f US ent ftehen würden, 7 p<jh» der verstürbe

retnc i ba ff ters Erben mit TVaaren ? der baa ~

auch a bgefunden werden folten; ja es ihnenroe^lj ur ‘gelegen seyn möchte , weil ße faustent en % 0( *er auch wol keine andere Nahrung bät-uni da ß s le ihres verstorbenen Herrn HandlungschaffT Geblichen Ursachen geschlojfanen Gesell-keij er ' a tf° von außen ansehen falten, darumbH au n %; rnt wolte, daß nach seinem Tode seines en , p '*J au u nd Kinder davon falten ausgefcblof-dttrall« ' denn auch diejenigen, welchenLeben GOTT, diese 12. Jahr über, das

gern e l ri ft e n wird, die Wittwe und Kinder gantzWollen der Societät bleiben laßen und erhaltender F °hne dass auch wann ihrer etliche binnenlieb rt mit Tod* abgiengen, denen andern ziem-tionllj** f a ^ en würde , der verßorbenen Por-damit. dem H an del zu entziehen, und die Erbente n [fabzufinden; Als haben steh die Contrabsrt-n[ e l srftits gegen einander verpflichtet; dass da12 e * ner °d er wehr unter ihnen in bestimmtenHcl? a ‘ bren mit <E °d e abgeben würden ; dennocha j 1 a Ueine die Überlebende , einen Weg wie dencq e f H> die Gesellschaft biß zu Ende der 12. Jahruttnuiren und vollstrecken, sondern auch derffftorbenen ihre Wittwen und Kinder in gemei-

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ern und trennen, sondern mit den Überlebenden,Und die hinwieder mit ihnen die Societät wnrcklichUnd mit der That itzo bedächtiger maßen rtnovirensollen, gestalt auch jeder Gesellschafter aus denE stU er vor Ablaufs der 1 2. Jahr sterben wurde,ßsfft dieses in optima forma juris difponiret und^ er binterbleibenden IVittwen und Kindern, und^ Vormunden, dann als itzo, und itz als dann,sie s^ e t und auferleget, die Societät, allemaßenhelii «^ 0 wolmeynend mit reifem Rath , und ein-hbenj^bloßen und angefangen, mit dem llber-1 2. j a i sofort zu renoviren , cor.tinuiren, undeben d a j v °^ en d 5 auszuhalten . Welches dann

/ott, n , Urc b geschehen und davor geachtet seynson dern J ß e sich der Gesellschaft nicht eusern,iztn-tp j felbe mit und neben den andern fortse-del S $g en ' Und weil fahr bedenckiicb des Hcm-niefa ° teta denen zu entdecken , die dem Handeldi e ße/’l rW/3 ”^? zwar der Wittwen jährlichzeig Ur , 'Offenheit gemeinen Handeis, durch Dar-gle ic ^ der i äbr ' Rechnung , die ße alsdann zu-n othdil. , ff^ nter ^ bre ^ en i cbu ldig seyn soll, nebende^ a, ./ 5 ^ ® e ** cbt in geheim offenbahret wer *

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doch wen» J r u s^hich.ißter, wo nicht ehe,seinen Ri n A P J ^ ~ r ff nc ^ m d schwach befindet,

einen romund con“ toxaid, CnoJJb,, ma& auch> so

er will, einen Extraneum darneben verordnen,doch dergestalt und also, daß er dem Handeh-Ge-noffen die Verwaltung, soviel den Handel betrifft,einigund allein auftrage, den andern aber darvonausschließe, und ihme alleine die Sachen außerHandels zu verrichten und zu adminiftriren com-nüttire. Würde er aber solche Testamen tlicheDispofition über Zuversicht hinter fleh nicht ver-lassen, so fall die Wittib schuldig seyn, bey der Ob-rigkeit anzusuchen, daß den Kindern einer aus denHandels- Genoßen zum Vormund conftituiret werde,entweder alleine, oder auch , wo es rathfam befun-den wird, neben einem andern, doch in alle Wsgemit dem Bescheid, daß der Handels - Genosse einigund alleine die Vormundschafft- Verwaltung im Han-del und allen darin gehörigen Sachen habe, derMitvormund auff der Unmündigen Sachen ausserdes Handels bestellet werde.

Solte fichs aber begeben, daß die Wittwemit einem ehrlichen und der Handlung annehmli-chen und dienlichen Mann, mit der Handelungs-Verwandten Rath und vor Gut angesehen , ßchbefreyen würde , sollen die Gesellschaffter den-selben in die Societät, so ferne ers begehret, ein-zunehmen schuldig seyn.

Wenn nun die zwölf Jahr zu Ende laufen ,stehet bey gedachten Contrahenten , ob sie Wollendie Societät auf etliche Jahr erstrecken und inge-samt weiter continuiren , welches mit aller Han-dels-Gcnoßen einhelligem Conjens und Einwilligunggeschehen miiste; walten sie nicht ferner continui-ren, oder könten sich deßhalben nicht vereinigen,ist zwischen ihnen die Theilung der aUdann verhan-deln Waaren, baaren Geldes , Schulden , und Ge-gen-Schulden anzustellen pro rata des Capitals, sojeder unter ihnen dem Handel zugebracht, nachAusweisung des ob angezogenen Vertrages, undwas über dem durch Gottes mildreieben Segen imHandel ßch befinden wird. Wäre es aber Sache rdajs die meisten Confarten wollen Handels - Ver-wandten bleiben, einer aber und der andere Con-fort würde davon abstehen , es geschehe gleichsponte oder um deswegen, dass jene mit ihm dieSocietät nicht verneuern, noch eingehen wollen,sollen die Handels - Verwandte den Abstehenden mitWaaren, baarem Gelde , Schulden und Gegen -Schulden, pro rata feines eingebrachten Capitals ,aus dem Handel gebührlich abfinden. Wäre mitWaaren ihme nicht gedienet, so ftebets dahin ,. obfie ander Wege ex £qua Iffj bono der Abfindungbalber unter sich Accord treffen können, darunterdie Billichkeit in acht zu nehmen. Wenn auchauf den Fall, da ein Handels-Genoss in währen-den 12 .Jahren verstirb ei, und keine Kinder, son-dern neben oder ohne die Wittwe extraneos here-des verläßet, seynd die überbleibende Socii nichtschuldig solche Extraneos in Handel und Gesell-schaft zu nehmen, sondern mögen ße dieselben ih-res angefallenen Antheils halben, obgleich die 12.Jahr noch nicht herum, gleichsah mit Waaren,baarem Gelde, Schulden und Gegen - Schulden prorata nach Billigkeit abfinden.

Wann nach Verfließung des zwölften Jahresdes Verstorbenen Wittwe und Kinder Werden ab-gefunden, sollen ihnen an statt der Waaren ge-wisse Schulden zugeeignet und angewiesen , dieWaaren auch nicht höher, als nach dem Einkauf,£flimiret und angeschlagen werden .

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