Band 
[Supplementum. Volumina XIII et XIV.]
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Sestio III. Cap. V.

der Marckt wUrcklich angegangen , ohne Gefahrund Protest biß dahin nicht allein verspabrt, sondernwenn auch gleich proteftiret worden, soll dennochdurch keinen Theil das geringste nicht pr£judiciretwerden,jedoch lieget dem Innbaber ob,seinem Manndavon zu avißren, oder auch nach Belieben denWechsel- Brief gar wieder zurück zu senden, und sollder Debitor dem Creditori wegen des Intereste prorata der Zeit gebührende Vergnügung leisten. Wol-fe aber jemand der Prorogation ungeachtet, dieTratten auf sonst gewöhnliche Zeit respeüiren ,demselben bleibet solches nichts deftoweniger ohnealle Gefahr ungewehret.

XXX.Allem unziemlichenWucher vorzubauen,und damit nicht das Intereste zürn Capital geschla-gen, oder Intereste von Interesse gefodert werde, sollkein Debitor gehalten seyn , vor einiges Intereste,Lagio und Corjo des Wiederwechsels zu hofften,wo nicht durch gnugsame Documenta oder sonftenerwiesen worden, dass an dem Orte, wohin derBrief traßret gewesen, der Creditor wegen zurückgebliebener Zahlung anderweit Geld auf Wechselnehmen muffen und würcklich genommen , sondern*in Ermangelung dieser Bescheinigung allein derrechte Wechsel, samt dem Intereste und Unkosten,wie auch andern erweifilichen Schaden , ersetzetwerden. So ist auch der Traßrer nicht vor alleOrte, dahin sein Brief verhandelt worden, son-dern nur allein vor den Ort, dabinals terminum adquem er denselben zu bezahlen remittiret, denWie-derwechsel gift zu machen verbunden, es wäre denn ,dass der Trassant den Brief an den Aufnehmer oderCommiss zu bezahlen gefiellet, oder auch demsel-ben freye Macht gegeben,, den Brief nach seinemGefallen, wie ers vor gut befinden mochte, aufUnterschiedliche Orte gehen zu lasten.

Damit auch XXXI. eine Billigkeit im Preist derWechsel gehalten und solcher nicht eines jedwedenEigennutz überlasten werden möge, als soll nachdem Exempel vieler Handeb-Städte der selbige vonMeffen zu Messen ausfolgende Weise gestellet wer-,den. Nehmlich es sollen zwölff der Vornehmstenanwesenden Handels Leute, als sechs hießge, welchejedesmahl das Gerichte zu benennen bat, und sechsFrembde aus denen Principalesten Handels-Städten,welche die Frembden hier befindliche unter einan-der selbst erwehlen mögen , desFreytags in der er-sten Marckt-Woche zu derzeit, die allemahl ver-mittelst eines öffentlichen Anschlages gemeldet wer-densoll, auf der Börse zusammen kommen, zusor-derft von denen Kaufst Leuten und Mäcklern erkun-digen , welcher gestalt bey infiehender Messe ne-go ciret worden, und wenn hiervon wahrhaftige,und unpartheyische Nachricht eingezogen, alsdenndurch ermeldte 12. Personen , nach reiffer Überle-gung aller nöthigen Umstände, der mittlere, ficher-fte und billigste' Preiß erwehlet, und also durchdie meisten Stimmender Wechsel- Cours formiretund bestimmet, darauf dem Handels - Gericht zuwissen gethan, biernechft durch die Mäckler ge-wisse Cours-Zedel gefertigt, und solcher Mästepubliciret werden , davon hernach ein jedwederseinen Correspondenten durch Überschiebung er-wehnter Zedel selbst avißren kan. Es soll aber beySetzung der Wechsel-Conto ein jeder schuldig seyn,die Billigkeit.zu bedencken und rechtmäßigen Preissnach seinem Gewissen vorzuschlagen, oder widri-gen Falls , da er aus Eigennutz übermäßige Stei-

gerung suchen würde, gewärtig seyn , daß ernt'tjf hfi Erlegung einer gewissen Geld-Strasse von D'xirung des Wechsel-Brieffes ins künfftige gäntzliwausgeschlossen werde. Gleichwie nun der gleicht?Mess-Conto vornemlich dahin angesehen , dass $Ausländischen im nöthigen FaU, wie aus einen 0den andern Ort der Zeit gehandelt und gewechfi*werde, dienliche Nachricht erlangen, und fichvo j*denen , so ihre Gelder zu disponiren , keiner IinWligkeit zu befahren haben mögen, also bleibet nicht*destoweniger denen schliefenden Partheyen unvt*'wehrt, dififalls nach ihremfreyen Willen zu nefas',ciren , und ist keiner so genau über den Cours-Z^ egebunden, dass er nicht nach Gelegenheit der P ef 'fönen und Umstände , über oder unter dem WecbFConto schliefen könte, je näher aber doch der fast'setzten Taxa gewechselt wird, je billiger und reff'massiger ist der Wechsel zu halten , es gescheht $oder auffer denen Meffen.

Weil Jicbs auch XXXII. -zutrüget, daß wefafjüberhäuffter Verrichtungen bisweilen die bezahlten Wechfel-Brieffe nicht alßobald von dem, so ^

so auf einen traßret worden, nach Verfliejßng 4 '

it vor bezahlet: oehff

Wochen nach der Verfall-Zeit vor bezahlet: gel-ten werden, ungeachtet dieselben in der Zeit ni$abgefodert worden, jedoch behalten die eigeWechfel-Brieffe, so einer aus jlch selbst aus gestehes sey deswegen protestiret oder nicht, billig 0Kraft und Würckung, und sollen auf beschebt* 1 *Produktion ohne Wiederrede und Aussucht bezfflet werden, doch dass auch solche Produktion ^Jahr und Tage von der Verfall-Zeit an gescheheund der Creditor seine Klage wider den Debito*?■ in solcher Zeit anstelle, da aber dieses in dernicht geschehe, ist dergleichen eigenhändig aus faßftellter Wecbsel-Brieff, so wohl als dertraßrte bt*nach gantz und gar verloschen, und der Debtt 0dem Creditori ferner daraus etwas zu bezahlnicht schuldig, es wäre denn, dass der Credit 0vor Ablauf Jahr und Tages verstürbe, aufeben FaU deffen Erben über das erste, noch ein faststzes Jahr und Tag zur Produktion Frist haben, ^der Wecbsel-Brieff gültig seyn soll, welcheJahr und Tage auch denen piis cautis zu gutemen sotten.

Gleicher Gestalt soll XXXIII. wenn ein accepti*'ter Wechsel-Briejs verlohren worden., und der P 1 'bitor der Schuld geständig iß, wider denfiP*zwar ebenfalls nach Wechsel - Recht verfahrt*'derjenige aber, so das Geld einzuheben, zuvor $gnugfamer Caution den Debitorn auf feine P* 1 ^sten gegen männiglich dieser Post halben zu Q etreten angehalten werden.

Wenn XXXIV. einer Wechfel-Brieffe acetf'ret und bezahlet hätte, der Trassant aber vor

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schehener Zahlung in Miss-Credit und Absaß

Nahrung gerathen wäre , und deßwegen ein C°L

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cursus Creditorum steh ereignete, so sott eswegen der Güter, welche dem Acceptanten in „miffion oder sonften in Verwahrung gegebenden , wie bisher, also noch ferner , nach inst. 1 »des Chursnrftl. Sachs, gnädigsten Decisw- Befasst,Anno 1669. dergestalt gehalten und in a^sdnommen werden, daß derjenige, so von einem an* 1 jWaaren in Commission zu verkaufen , odersonften zu verwahren empfangen , dabeneben ^

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