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und wohl das grösste von allen die praktische Ausbildung nach eng-lischer Art in den Bureaux und auf den Bauplätzen der Staats-In-genieure. Dieses Hilfspersonal erwies sich theilweise so tüchtig undpraktisch erfahren, dass es factisch häufig berufen wurde, staatlicheIngenieursstellen zu versehen (faire fonctions d Ingenieurs ordiuaires'jfaber formell blieb demselben der Ingenieurstitel und die Corps-Mit-gliedschaft vorenthalten. Seine Stellung war gegenüber von den „In-genieuren“ immer dieselbe wie die der Unterofficiere gegenüber demOfficierscorps; eine Kluft trennte beide. Erst unter der zweiten Republikerklärte es ein Gesetz vom 30. November 1850 für zulässig, dassein Coneiucteur zum Ingenieur ordiuaire avancire. Das Avancementwurde aber an so viele Bedingungen und so schwierige Prüfungen ge-knüpft, dass dasselbe bis jetzt, unseres Wissens, nur in einem oderzwei Fällen neuester Zeit gelungen ist. Gewissermassen als Ersatzdafür wurden deshalb 1867 die oben verzeichneten Grade der Ober-Bauführer und Unter-Ingenieure eingeführt.
Der Vollständigkeit wegen sei hier auch erwähnt, dass durchDecret vom 20. December 1878 in die sogenannten Privilegien derStaats-Ingenieure eine zweite Bresche gelegt wurde. Als nämlich überAntrag des damaligen Bauten-Ministers C. de Freycinet , die so-fortige Inangriffnahme ausgedehnter Eisenbahnbauten auf Staatskostenbeschlossen war und sich ein ausserordentlicher Bedarf an Bau-personal einstellte, wurde durch das besagte Decret die zeitweiseAufnahme von Civil-Ingenieuren in den Staatsdienst mit den Titelningenieur auxiliaire, ingenieur en chef auxiliaire, jedoch ohne Pensions-berechtigung, zugelassen. Diese Opportunitäts - Schöpfung scheintübrigens mit ihrer Veranlassung wieder verschwinden zu sollen.
h) Der Verein der Bauführer und Berg-Aufseher.
Der Verein, mit dem wir uns nun beschäftigen, hat seinenSitz in Paris , rue de Clichy 84, und datirt aus dem Jahre 1859, hatjedoch die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit bisher nicht angestrebt.In Folge einer Ende 1875 durchgeführten Fusion besteht derselbeeigentlich aus zwei Theilvereinen, Sectionen genannt, welche ver-schiedene Rechte und Pflichten haben, deren völlige Verschmelzung
* Im östlichen Europa hat man häufig den Titel ohne das Amt, in Frankreich das Amt ohne den Titel, weshalb auch z. B. der Ausdruck Titular-Ingenieur — ingenieurtitulaire in beiden Sprachen den entgegengesetzten Sinn angenommen hat. Wenn inFrankreich ausnahmsweise einem in Pension tretenden Appellationsrath oder Ober-In-genieur der höhere Rangtitel als Ehrentitel verliehen wird, so lautet die Titulatur ent-sprechend: President honoraire, Inspecleur general honoraire.