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Der Verein kennt dreierlei Mitglieder: ordentliche (titulaires ),Ehren- und correspondirende Mitglieder. Erstere müssen die Archi-tekten-Profession in Frankreich ausüben. Die Zahl der (derselbenBedingung unterworfenen) Ehrenmitglieder darf ein Zwanzigstel,jene der correspondirenden ein Fünftel, der gewöhnlichen Mitgliedernicht übersteigen. Unter dem Alter von 30 Jahren wird Niemandaufgenommen und Ehrenmitglied kann man erst nach 2 5-jähriger Mitglied-schaft werden. Sehr bemerkenswerth ist ferner eine Bestimmung, welchedie Bau-Unternehmer von dem Vereine ausschliesst, beziehungsweisederen Aufnahme an die Bedingung knüpft, dass sie seit mindestens dreiJahren aufgehört haben, an einer Unternehmung betheiligt zu sein.
Der Unterschied, der hier zwischen Unternehmern und Archi-tekten, zwischen Ueberwachten und Ueberwachenden hervortritt,entspringt derselben Anschauung, welche auch den Satzungen desCorps des Ponts-et-chaussces zu Grunde liegt (s. oben VI. d).
Jedes Mitglied des Central-Vereines zahlt an Aufnahmsgeld 50 Fr.,ferner als Jahresbeitrag 40 Fr. oder ein- für allemal 400 Fr. Minde-stens ein Zehntel der Jahres-Einnahmen fliesst in einen Reservefonds.
Die Vereinsorgane sind: das aus 7 Personen (1 Präsidenten,2 Vice-Präsidenten, 2 Secretären, 1 Archivar, 1 Schatzmeister) be-stehende Büreau, 3 Censoren, 20 Delegirte.
Alle werden je auf drei Jahre gewählt und bilden zusammen denVerwaltungsrath des Vereines.
Ausserdem hat der Verein einen juridischen Beirath (conseiljudiciaire), der vom Verwaltungsrath auf fünf Jahre ernannt, aus dreibis fünf Personen: Advocaten (avocats), Notaren und Sachwaltern(avoues) besteht. Obwohl wesentlich honorifisch, werden dieseFunctionen meist von hervorragenden Persönlickeiten ausgeübt, welchemit Ermächtigung des Verwaltungsrathes auch von einzelnen Vereins-mitgliedern zu Rathe gezogen werden können.
Der Verein theilt sich alljährlich in 10 Sectionen, von denenjede besondere Sitzungen halten und sich speciell mit gewissen, ihrzugewiesenen Arbeitsgattungen, die eine z. B. mit Tischlerei, die anderemit Bedachungen u. s. w. beschäftigen soll. Eine ähnliche Geschäfts-Vertheilung besteht auch im Civil-Ingenieur-Vereine (XII.), abermit dem Unterschiede, dass dort die Zutheilung zu der einen oderandern Section jedem Mitgliede freigestellt ist, während sie sonder-barerweise beim Architekten-Central-Verein durch’s Los, also gleich-sam zwangsweise erfolgt. Dass diese Einrichtung keine zweckdienlichesei, dürfte aus dem Umstande zu folgern sein, dass neben den10 Sectionen noch ein Dutzend speciell ernannter Commissionen