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26 fl. 22 ß Transport
— „ 2V „ dem Dorfmeier Heinrich Suter Arbeitslohn von dem
Fahnen.
— „ 11 „ dem Richter Knecht für Wein und Brot für die Musi-
kanten, als man den Freiheitsbaum geholt.
— „ 16 „ für einen Trunk dem Dorfmeier und Bauert, die Tafel
an den Freiheitsbaum zu machen.
2 „ 15 „ den Fahnen das zweite Mal zu machen und aufzustecken.
— „ 10 „ Lohn dem Heinrich Wolfensberger wegen Mithülfe bei
diesem zweiten Mal.
— „ 18 „ für Bewachung des Freiheitsbaumes.
30 fl. 32
Gleichzeitig erhielt die Schweiz , von nun an die eine und un-heilbare helvetische Republik benannt, eine in Paris entworfeneund von da aus empfohlene Verfassung, welche am 29. März durchUrabstimmung in allen Kirchgemeinden des Landes mit großer Mehrheitangenommen wurde. Alan theilte das gesummte Gebiet in 22 Kantoneein, schaffte die Vorrechte einzelner Familien ab und beseitigte die Wappenan den adeligen Häusern und Schlössern; statt des Titels „Herr" solltehinfort bei allen Beamtungen nur die Benennung „Bürger" gebrauchtwerden; die Gewissensfreiheit wurde gewährleistet.
Die Behörden waren folgende:
1. Helvetische Behörden.
n. Die gesetzgebenden Räthe: Der Senat, aus je 4 Mitgliedernund der große Rath, aus je 8 Mitgliedern jedes Kantons be-stehend.
b. Die vollziehende Behörde: 5 von den gesetzgebenden Räthenerwählte Direktoren.
e. Der oberste Gerichtshof, bestehend aus je einem Mitglied jedesKantons.
Die helvetischen Behörden hatten ihren Sitz anfänglich in Aarau ,später in Luzern und in Bern .
2. Kantonalbehörden.
n. Die Verwaltungskammer von 5 Mitgliedern.
b. Das Kantonsgericht „13 „
o. Der Kantons- oder Regierungsstatthalter; er wurde vvm helve-tischen Direktorium erwählt und hatte für die Vollziehung derGesetze zu sorgen.
Der erste Kantonsstatthalter war Johann Kaspar Pfenninger vonStäsa.
Zur Vornahme der dem Volke zustehenden helvetischen und kanto-