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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Bcrg-Ordnung deß freyen König!.

Sichtmeister soll zum wenigsten alle Wo- wir hiemit / daß welcher Steiger oder Ar-chen in seine befohlene Zechen fahren / fleißig bester zu einiger Nachhochzeil gehen wird / eraufffthen / daß sich der Steiger mit ftiner sey Freund oder nicht / daß" ,hm dieselbenArbeit und Gebäuden / dieser unser L)rd. Schichten dargegen durch den Schichkmei-nung/ mit auß-und anfahren / und allem ster auffgehoben sollen werden / ungeacht/obandern treulich haltt / den Häuern und am gleich die rechteHochzeit an einem Freytag-dern Arbeitern / fürder auffsehe / daß sie re/ und so auch ein Hochzeit in der Wochenrecht und wohl arbeiten / auch rechte Schich- an einem Freytage gehalten / so sollen dochren halten / und welche daß nicht thun/ daß die jenigen / so zu der Hochzeit geladen / diedenen dagegen ihr Lohn auffgehoben / und dar- Frühschicht haben / dieseibigen zu fahren fchul-zu gestrafft werden. digseyn.

Der 45. Artickcs. Der 46. Artickel.

Steiger und Schichtmeister sollen dieArbeiter nicht 'zur Kost haben/ auchauff den Zechen kein Bier schen-ken/ undkeine gemitteJun-gen haben.

^EinSchichtmeister oderStei-Jger soll keinen Arbeiter noch»Häuer dringen / oder sonsttin andere Wege / Ursachen.noch müssgen / die Kost bey^ ifjßw zu haben / oder sein

noch anderer Bier außzutrincken / und sollendesshalben keinen Arbeiter weder an -noch ab-legen/ auch keinen derhalben an der Arbeit/oder Gedingen / einigen Vortheil zuwenden/bey Entsetzung ihrer Dienst / und unser ern-sten Straffe.

Desgleichen sollen auch Steiger undSchichtmeister treulich auffsehen / daß wederSteiger noch Arbeiter keinen guten Mon-tag / noch sonsten in der Wochen Bier-«schichten machen / wo es aber erfahren wür-de/ sollen sie oben bemelterStraffohnNach-lassung gewärtig seyn.

Steiger / Schichtmeister und Arbel-beiler sotten an ihrem gefaßtenLohn begnügig seyn.

Chichtmeijier / Steiger und Ar-beiter sollen sich ein jeglicher sei-nes gesetzten Lohns begnügen las-sen / keines weges mehr Genießdurch Fürkauffen Unschlet/Eisen/Seil :c. ; oder durch wasserleyHandthierung oder Practica es geschehe»könte / gewarten / auch von Außbeurzechenoder Gewercken kein Gcschenck fodcrn / ob g«bcr einige Gewerckschafft ihrem Schichtmei-ster ober Steiger umb gehabtes Fleißes willen/eine Verehrung rhun wolle / (darzu dochniemands verbunden seyn soll) mag siedem Schichtmeister und Steiger jedem dreyGülden und darüber nicht mehr geben.

Von der Schichtmeister Lohn.

'OUff einem Arbtittr / er stehe" einen gantzen Tag / zwölffStund oder zu Schichte»( doch von keinem Weil-Ar-beiter) soll der Schichtmei-ster zu Lohn haben iijw.gr.

Hiermit wollen wir auch allen Steigernund Schichtmeistern verbotken haben / daßkeiner kein gemi'lten Jungen / Häuer oderKnechte» halten soll / bey oben erzehlterStraff / sondern wir wollen / daß hierin-nen treulich und ungefährlich! gehandeltwerde.

Es soll sich auch kein Steiger / Schicht-meister oder andere unterstehen / auff den Ze-chen Bier zu schenckcn / oder Kostgeher zuhalten / wo es aber geschehe / soll es unserBergmeister / wie gebührlich straffen / dar-zu sollen keine Haußgenossen auff die Zechengenommen werden / ohn deß Bergmeistersund der Geschwornen Vorwissen und Wil-len.

Nach dem auch den bauenden Gewercken&tr Hochzeit und Nacbhochzeit halben / ant>er Arbeit viel versaumbt wird / so befehlen

Auff zwrne Arbeiter iiij. w.gr°

Auff drey Arbeiter vjw.gr.

Auff vier/ fünffArbciter viii-w.gr.

Auff sechs und sieben , x.w.gr.

Auff acht und neun Arbeiter xij. w.gr>

Hätte aber einer über neun Arbeiter / alsdann soll ihme das Lohn / nach Achtung sei-ner Mühe / auff xiiij. oder xvj. w. gr. vor»Bergmeister und Geschwornen gesetzt wer-den.

Auff fündigen Zechen / da viel Arbeiterseynv in der Gruben / und in Wäschen/oder die das Quartal über / oder je überdie helffte des Quartals / schmeltzen / der-gleichen auff fündigen und unfündigen Stäl-len/ die mit Steuer/ vierdten Pfennig undneundten / viel zu berechnen / auch viel Ar-beiter haben / mag dem Schichmeister auffErkäntnüß unsers Vergmeisters /1. fl- I»Lohn gemacht werden.

Welche