Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
Seite
51
JPEG-Download
 

Bergwercks S. Joachimsthal.

51

Welche auff fündigen Zechen das Quar-tal / zwo oder drey Wochen schmeltzen /«uch wenig Arbeirer haben / und gleichwolauß dem Zehendm lohnen/ die sollen sich andem Lohne / wie es ihnen unser Bergmeifterordnet/ begnügen lassen.

Auff Steuer-Zechen / da man Zubuß an-legt/ und mehr dann einen Heuer Steuergib! i soll ein Schichtmeister ein gantz Quar-tal anderthalbcn Gülden Lohn haben.

Legt man aber keine Zubuß an / sonderndie Steuer wird von der Zechen Vorrathgegeben / da soll ein Gülden das Quatem-beriohn seyn. Aber von einer Zeche / diemit Frist erhalten wird / soll.ein Schicht-meister einen halben Gülden zu Quatcmber-lohn haben.

Würde aber ein Schichtmeister befun-den / der umb seines Lohns willen / die Ze-chen mit unnothdürfftigen Arbeitern über,legt / oder der mehr Arbeiter in Anschnidtoder Rechnung brächte / dann er in derZechen hat / dem soll die Zeche von Stundan genommen / und darzu nach Erkäntnußdes Hauptmanns/ Verwalters / Bcrgmei-sters und Geschworne ernstlich gestrafft wer-den.

Deßgleichen / welcher Schichtmeister / oh-ne Vorwissen und Willen unsers Bergmei-sters / ihme selbst ein grösste Lohn dann obengemeldte/ auff eine oder mehr Zechen schrei-ben würde / dem sollen dieselben Zechen ge-nommen/ und darzu ernstlich gestrafft wer-den.

Sie sollen auch ohne des BergmeistrrsWissen und Willen keine Schulden auff dieZechen machen / welcher das thäte / dem sollumb solche Schulden nicht geholffen wer-den.

auff der Gewercken Geld / darzu schicken /seine Statt zuverwcscn / dergleichen sollen sichauch die Steiger verhalten / alle ihren Be-fehl in eigener Person außrichten / wo sie a-ber auß Urjachen / wie oben von Schicht-meistern vermeldet / und nicht ihrer/eigenenGeschaffte halben verhindert/ mögen sie das-selbige mit einem andern vereydtcm Steiger/doch mit Willen des Bergmeisters bestellen/damit den Gewercken nichts versäumet/ treu-lich und wohl gearbeitet werde.

Der 47. Artickel.

Schichtmeister und Steiger sotten ih-re Befehl und Dienst selbstversorgen.

Je Schichtmeister/und der Ze-ichen Vorsteher / die nicht selbstsschrciben können / sollen keinSchreibgeld / oder Schichtmei-ster Lohn auff die Gewerckenrechnen lassen / sondern solchesvon ihrem Lohn verlegen.

Und so ein Schichtmeister auß andern sei-ner Gewercken nützlichen Ursachen / nicht al-lezeit , wie oben gemelkte / auff seinen Zechen/mit einfahren und zusebm / auch bey demSchmeltzen selbst verha den seyn könte / somag er einen andern verständigen / doch nicht

Der 48. Artickel.

Schichtmeister und Steiger sollen denGewercken warhafftigen rechtenUnterricht der Gebäudegeben.

MNd nach dem uns vielmals^' st fürkommm / als sottenctzliche Steiger und Schicht-meister / auch andere den Ge--wercken/und sonderlich ftemb-den/ nicht guten gründlichenBericht der Gebäude/ und anders die Zechenbelangend thun/ die Zechen und Gebäude ernie-der schlagen / welches dann dem Bergwcrckund unserm Zehenden nicht zu geringem Ab-bruch gereichet / auch allerley Argwöhn dar-auß zu schöpffen / ordnen und gebieten wir/verwegen allen Vorstehern und Dienern derZechen / daß sie ihren Gewercken in dem / sosie gefragt werden / der Gebäude und Gele-genheit der Zechen/ gründlichen guten Be-richt mit Glinwff thun sollen / wo es aberüber gangen / und das Widechiel befun-den/ und solches für unsern Hauptmann/Verwalter und Bergmeister kommen würde/sollen sie dieselben/ beneben der Entsetzung ih-rer Dienst auch mit Ernst straffen.

Der 49. Artickel.

Von Verwahrung des ErHö/ unddaß nicht grosse Hausier/auffdie Zechen gebauet wer-den.

MKErgmeisier und Geschworne/soll beneben den Gchichtmei-2 (fern verfügen / und darob^seyn/daß alle fündige Zechen/'woes müglich/ verschiossen/ein guter fester Schrot undverschlossener Trock darein gesetzt / und dassute Ertz darinnen verwahret / auch in ver-

ö . rm x febsiiflf#