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Berg-Ordnung deß freyen Königl.
gen manhasstig machen / und zu letzt / wasnoch über / Summa von Summa gezogen/im Vorrath oder an Schuld bleibt/ stückweißund eigentlich setzen.
Und weicher von wegen seiner Zechen/Stollen / Steuer / Schachtsteuer / Was-sergeld / Vergförvernüß / Bierbtcnpftnningoder dergleichen Geld / von sich giebt / dersoll von jeglichem / dem er.desselbigcn Geldsgereicht / schrifftliche Bekänrnüß / daß ersolches entricht habe / nehmen / diesclbigeSchlifft also mit der Rechnung auff undsürlegen
Und ob einer in seiner Rechnung Geld jmVorrath behält/ das soll er sampk der Rech-nung von Stund an auffegen.
Der 59. Artickel.
Von Zechen / so zwischen Quartalenausftasscn / zuverrecesien.
.B gleich eine Zeche zwischen ei-tlem Quartal aüffsliesse / und ste-llend bliebe / soll nichts weniger^auff riechst folgende Zeit derRechnung/ gleich andern Zechen/wie vor berührt/ durch die Vor-- sicher Rechnung darvon geschehen.
Der 6c>. Artickel.
Vom Receß-Buch.
l Ach gethaner Rechnung sol»tlen alle Summarien/ derfts-ibigen Rechnung / ouß allen) Registern durch alle Punct/wie viel Silbers diß Quar-_^raf gemacht / was für Ver-rath oder Schuld verband n / Außgabe /Zubuß/Schichtmeisteriohn/vcrrechnete Theil/beschlossene Außbeut/ ordentlich in ein Receß-Buch auß Befehl unsers Hauptmanns oderVerwalters verfast und bracht werden / wel-ches gezwifacht uns oder unserm Hauptmannoder Verwalter eines soll zugestellt / unddas ander in ein Lade oder Kasten/ mit dreyenSchlössern verwarth / sampt allen Registernsollen beschlossen werden/ darzu unser Haupt-mann oder Verwalter einen / der Bergmei-fier den andern / und der Bergschreiber dendritten Schlüssel haben sollen.
Der < 5 1. Artickel.
Dom Übersehen der Register nach derRechnung.
^Nd so die Rechnung undRegister / nach der Rech-; nung angenommen werden /l alsdann soll unser Haupt-hnann oder Verwalter mit
_ »inem oder zweyen darzu
Verständigenstlche Register mit guter Muß
übersehen / und so etwas vormals versehenwäre / und nachfolgends funden würde /soll nichts weniger nach vorigem unserm Be-fehl gercchtferliget / vcrbüst und gestrafftwerden.
Der Artickel.
Von der Außbeut zubeschliessen/undwas sich zur Außbeut nichterstrecket.
Urde sich in der Rechnung^/befinden / daß vom Silber-^odcr Neundten/ so viel Über«laüffs vorhanden / daß auffeinen Kuckcs ein Gülden auß-zutheilen / der soll auff geord«neee Rechnung außgethcilet werden. Wassich aber zu der Außtheilung nicht erstreckt/das soll den Gewercken zu gut im Zehendenzu Vorrach enthalten werden/ oder mit Zu-lassung des Hauptmanns / oder Verwaltersund Bergmeisters den Gewercken zu ihremNutz / was über Nothdmfft der Zechen seynwird / folgen lassen / den jemgen aber / so ,zur Außbeut Geld borgen / die sollen keinesAußbeut beschliessen/cs erstrecke sich dann wegsvermöge der Ordnung.
Der 6;. Artickel.
Wie man sich nach der Rechnung mitZubuß anlegen/ halten soll.
-0 ein Schichtmeister oder-^Vorsteher der Zechen / seineRechnung wie vor angezeigt/^gethan und überreicht hat/und so viel Vorraths nicht
__bleibt / damit er seine Zeche/
biß zu nechst folgender Rechnung bauhafftigerhalten mag / der soll ihme von Stund anunsern Hauptmann oder Verwalter undBergmeister / als Verhörer der Rechnung/nach ihrer Achtung und Nothdmfft der Ze-chen / zu nützlichen Bau eine Zubußianlegenlassen / und vom Bcrgmeifter einen Zubuß«Brieff nehmen / den soll er von Stund ananschlagen / und nach gethaner Rechnungvier gantzer Wochen stehen lassen / denselbenBrieff soll niemands in berührten vier Wo-chen bryschwem Straff abreisten.
Der 64. Artickel.
Wie die Schichtmeister die Zubuß sol-len einbringen / auch bey wem siedieselbe zu fordern schuldigstynd oder nicht.i/E9 O Zubuß auff eine Zeche / wie/^--Ivor berührt/angelegt und an«^qeschlagen wird / sollen alle»?und ein jeglicher Gewerck der«^ selben Zeche / in angezeigten
folgenden vier Wo-chen