Bergwerks ©anet Ioachimsthal.
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Em / nach gethaner Rechnung ihre Zubußgeben / und die Schichtmeister sollen keinenGewercken oder Verleger / mit der Zubußauff sich nehmen / dem auch über vorbemei-te gesetzte Zeit keine chürder Frist geben / sie»ollen auch die Zubuß/ von den Gcwerckenzu fordern nicht schuldig seyn / dann allein«uff folgende Fälle. Als da einer oder mehrGewercken / in unser Bergstadt Sanct Jo-achimsthal / Verleger hatten / die in derZeit der Zubuß / schrifftlich anschlagen wür-den/ wo man sie solle finden / und die Zu-tust bekommen/ bey denselben sollen dieSchichtmeister die Zubuß mahnen / undwo dieses Fals den Gewercken / durch dieSchichtmeister / daß sie die Zubuß nichtköderten / etwas versäumet würde / das sollden Schichtmeistern und nicht den Gewerckeniu Schaden gereichen.
Würden auch die Einwohner / gleich denFrembden anschlagen / achten wirs auff die-sen Fall für biüich / daß die Schichtmeister /die Zubuß auch bey ihnen zusordern/ schul-dig ftynd / in Massen wie nechst gemel-det.
Wo aber ein Gewerck / der Außbeute zu-heben hätte / und die so bald nicht bekom-men könte/einen Schichtmeister mit der Zu-buß an den Außtheiler weisen würd«/ sosoll es damit gehakten werden / wie hie-vorn in Außtheilers Befehl / außgedruckt'st.
Der 65 . Artickel
Daß dieGewercken / ihre Zubuß/in vier Wochen gebensollen.
> Nd so nachDato des Zubuß«'Brieffs / die vier Wochen;wie vor berührt / verlausten /^welche Gcwercken / in der-selben bestimbten Zeit / ihre^-cZubvß nicht geben werden/die sollen ihre Theil verlustig seyn.
Der 66 Artickel.
Don jUberantwortung desRetardats.
L5 Ach Außgang der vier Mo-lchen / soll ein jeglicherSchichtmeister / so vermö«l'MM ge unserer -Ordnung / Zu«^ büß angelegt hat / ein Ver-'zeichnüß machen / welcheGewercken ihre Theil obbe-rührterWeiß/ nicht verlegt / die in der fünff-ten Wochen/ anst den Montag / oder (woauff denselben Montag / ein Feyertag wäre)auff den nechsten Dienstag darnach / oderwelcher Tag sonst vom Hauptmann / Ver-walter oder Bergmeister darzu ernant / undaußgeruffen wird / solche unverlegte Theil /
als Retardat / unserm Hauptmann/ Ver-walter, oder Berg Meister fümagen / diesel-ben unverzubusten Gewcrcken / verzeichentnahmhaffcig verlesen und übergeben / dicftl-bigen Retardat / sollen also dem Gegen«schreiber fürder einzuschreiben / durch bemelteunsere Amprleute übergeben und befohlenwerdem
Wir wollen auch / auß ! csondcrn Gna-den / den unverkegtcn Gewercken / hiemitnachlassen / daß sie von Dato des gehaltenenRetardats / sieben Tag haben sollen / wosie in denselben sieben Tagen / ihre Zubußgeben / sollen sie an einige / des Gcgen-schreibers Gebürc / zugelassen werden.
Der 67. Artickel.
Wie es mit denen Retardat -Theilen /soll gehalten werden.
-Ach Verfliessung des Rctar«"dars / und zugegebener Tage /«^sollen dieselben Theil die also inXJr H, das Retardat ftynd kommen/
y' T' den fertigen deren sie gewest ftynd/mit oder ohne der verlegten Ge-wercken Willen / umsonst oder ohne Zubußnicht wider werden / sondern unsere vorge-nante Amptleule / sollen von Stund an/demSchichtmeister befehlen / solche Retarda uTheil den gemeinen Gewercken zu gut / auffstheuereste zuvcrkauffen / oder wo die nicktmögen verkaufst werden/umb die Zubuß / oderwo es auch nicht seyn möchte/umsonst zuvcr-gewercken / zu solchem Kauft oder Gabe / dieverzubusten Gewercken / den Vorgang habensollen.
Es soll sich auch füranhin kein Schicht-meister oder Vorsteher der Zechen / einigenGewercken / ohne der 'verlegten GcwerckenVollmacht oder Willen / oder der Ampt-leute Vorwissen/ auß dem Retardat wiede-rumb zu zulassen unterstehen / sonderlich auffdie Quartal zurück/und auff denen Zechen/da man Ertz spührt/oder sonst eine Hoffnungvorhanden ist / auff daß den verlegten Gewer-cken ihre zustehende Retardat- Theil/ nichtso liderlich und schimpfflich entzogen wer-den.
Wo auch die verzubusten Gewercken desmehrern Theils würden begehrn/dieselben Re-tardat-Theil unverkaufft und unvcrgeben/ge-meinen Gewercken zuüberschreiben und stehenzulassen/ oder die unter sich nach Anzahl auß-zutheilen / so soll es also geschehen / doch die-selben Theil gemeinen Gewercken / oder jeg-lichem / ftine.Gebühr sonderlich / wie es be-schlossen wird/oder wie die sonst / als vorbe-rührt / andern verkaufft oder gegeben / alle-zeit mit Wissen und Willen / der Amptleutein das Gegenbuch geschrieben werden.
Und soll auff diesen Fall kein Schichtmei-ster/ oder Vorsteher der Zechen / einige Auß-theilung der Retardat-Theil beschliesscn/ oder
machen/