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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Berg Otdnuug deß freyen Königs.

dem Zehendm / auch sonsien auff unständigenZechen den Gewerckm offtmals viel schuldigblieben sind / und sich vertröstet durü) Voll-

machten / oder sonstcn durch

der Ge-

wercken / solcher Schulden. Erlassung zuer-langm/ und wir aber vermerckm/ daß es un-serm Bergwerck zu Schmahlerung gereicht/und vielGrwercken dcrhaibcn abscheuig gemachtwerden / so wollen wir / daß forthin keinemSchichtme-ster solche fürsetzigliche betriegli-chcSchulden erlassen sollen werden/ und obSeich die Gewcrcken einem auff sein Ansuchenin Vollmachten die Schulden zurr lassen ein-schreiben und willigen würden/ so soll es den-noch bey unsers Hauptmanns oder Verwal-ters undBergmcisters Erkantnüß stehen / obsie das zulassen wollen oder nicht/ hie feilensich nach Gelegenheit deßfaös dcrmassen erzen

liegen bleibt / und wieder auffgenommenkeine Schuld darvon bezahlt werden. /

Der 7Z. Artickel. ^

Wie und in was Zeit die Gewehr DerTheil geschehen soll.

O einer dem andern Theilwird verkausscn oder geben /soll der Verkauffer im Gegen-sbuch die Gewehr in vier Mo-lchen thun/und der Kauffer soll^auch verpflichtet seyn/ die Ge-wehr tu bestimm ^eit M fordern / so aber dieForderung nicht geschicht/ und Mangel derGewehr am Verkauffer nicht gewest / soll eralsdann fürder zu gewehren nicht schuldig

gen/damit den Schichtmeistern der Weg schul- seyn / sich befünde dann/ daß der Kauffer die

Gewehr zu fordern / mercklicher und redlicherUrsachen halben/verhindert wäre.

Der 74- Artickel.

Wenn sich der Verkauffer oder dtp. Kauffer nicht finden will /lassen. :

iltrfce auch ein Theil Kauffer

oder Verkauffer nicht vorhan-den seyn / oder sich nicht wol-len finden lassen / so soll der^»Kauffer/ wie er die GewehrJ%?5u bekommen begehrt/ooer derVerkauffer / wie er die Gewehr / gerne thunwolle / dem Hauptmann / Verwalter oderBergmeister ansagen i damit soll er genug ge-than haben/so aber befunden würde/daß einigTheil betrieglich in solchem Fall gehandelt/ dersoll mit Ernst gestrafft werden.

Der 75. Artickel.

Wenn Theile zwischen der Rechnungund dem Retardat verkaufst / wiedie. gewehrrl sollen wer-den.

Jeweil sich hiebevor der Zubußkalben auff Theil / so von detRechnung an biß zu folgendemRetardat verkaufftseyn worden/viel Zancks / Widerwillens undVevortheilung hat zugerragen/soordnen wir / welcher forthin in der Wochen/darinnen man rechnet/ Kuckes kavffen wird/

denzu machen unterkommen werde.

Wo unser Hauptmann / Verwalter undVergmeissr in der Quarta!- Rechnung befin-den / daß ein Schichmeister zuviel auß demZchenden genommen / den sollen sie alsbaldgefäiiglichcn einziehen / nicht herauß lassen /er habe dann selch Geld und Schulden denGewcrcken haar über bezahlt und vergnügt/und sotten ihme darzu seines Dünsts entsetzen/und ftrnerzu keinem gebrauchen-

Der 72. Artickel.

Wie es mit schuldmachen auff die Ze-chen/ gehalten soll werden / und daöverlegene Zechen keine Schuldenzahlen sollen.

!B sichs begäbe/ daß einem^Schichtmeister zwischen der/Rechnung zu Verlegung sei-ner Gewcrcken Zeche-Geld^mangeln würde / auß Ursa-chen / daß die angelegte Zu-du^ m-i.-t c nlommrn/ oder nichkrcichm möch.te / jo mag der Schichtmeister die Zeche zuer-halten / mit W'llen und Rath deßBrrgmei-siers/ so viel Schulden auff die Zeche machen/als zu Erhalkug derselben/ biß auff nechsteRechnung darnach Noth seyn wird / und soder Schichtmeister seines dargelegten Gelds /oder gemachten Schulden/ auff die nechst fol-gende Quatcmber nicht entricht würde / so sollihme der Verameister zu der Zechen helffen/zu derselben Zeche soll der Schichtmeister aberbiß auff die andere Quatemdcr darnach Fristhaben/ die Zeche zubelcgcn / so aber die Zeche

darnach unbauhafftig / und das nach unserer der soll die auffs folgende Retardat selbst zuOrdnung darinnen nicht gebauct wäre / be- verlegen schuldig seyn / welcher aber auffnech-funden würde / alsdann soll dieselbe Zeche stcn Montag/nach geschehener Rechnung,an-ftey ohne Schuld verliehen werden / welcher zufangm/biß auff das folgende Rctardak kauf-Schichtmcister aber ohne Willen oder Zulas- ftn wird / der soll frey gewehrt werden/ undsung deß EergmeisierMDchuld auff die Ze« der Gegenschreider soll keinem mitler ?eit ab-chen machen würde /Mn soll zu der Zeche schreiben / er beweise dann mit deß Schichtund Geld nicht geholffen / und so die Zeche Meisters HändschrW/daßer die Zuhuß