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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Bergwercks S. Ioachimötha!-

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Guth / und nach Grösse und Gelegenheitder Ubertrettung / mit der Schärfst straffentassey.

Hiemit wollen wir auch Stcigern/Achicht-Mistern und Bergarbeitern ernstlich geböttenhaben/ bey Vermeidung unser Ungnade/ daßsie von Stund an dieselbenUbmreltcr / es ge-schähe die Ubertrettung mit Worten/ schelten/schänden / schmehen / Gottes lästern / oderwirklich zu Gefängnüß bringen wollen / auffdaß unsere Amptleute von unsert wegen ge-bührliche Straff an ihnen mögen bekommen/würde auch einer oder mehr solches verschwel,gen / oder angeruffen / nicht zugreiffen / deroder dieselben sollen gleicher Straff der Über,ttettungZewättigscyN

Der 84. Ärtickel.

Todtschlager sollen deß Thals ewigverweist seyn.

die zuverkauffen / zuvcrgebm oder zuverwen-den> enthalten soll / auch wo er die nach ver«lauffenem halben Jahre / vor andern verkauf-fen oder vergeben wölke / soll er die in keinemandern Gebrauch / denn wiederumb zu Nutzund Nochdurfft deß Bergwercks kommenlassen.

Es soll auch der VcrgMeistcr keines Wegsgestatten / die Zechen - Häuser zu verpfändenoder zu versetzen.

Wir wollen auch hieMit dem jetzigen undNachkommenden Bergmeistern einige Schaü-siuffm oder Ertz/ von Zechen zu nehmen/ ernst,kichvtrbotten haben.

Der 87. Artickel.

Keiner soll ohn Erlaubnüß den; än-dern in feitie Zeche fahren.

9 O einer in unser Bcrgsiadk»^Sancc Joachimtzthal / oderAauff den zugehörenden und^eingeleibtenBergwercken und^Gebirgen/ ohne Nothwehre/

. __-einen Todtfchlag thut / dem

soll Sanct Joachimsthal / und das Berg-werck/ob auch die Sache gleich vertragen wird/ewig verbottm seyn.

^.S soll auch hinfort keiner/sider kein Gewcrck ist / dem^onöerti in seine Zeche fah-/ weder bey Tage nochNacht / er habe Dann desBergmeisiers Erlaubnüß/ 0 -der geschähe in Beysein eines Geschwornen/oder je auff das wenigste mir Willen einesVorstehers derselben Zecht-

Der 8s. Attickct.

Db Arbeiter an der Gewercken Ak-beit Schaden nehmen»

^ so ein Arbeiter in der Gru-ben/ oder an anderer der Gewer«

, ckeu Arbeit / an Gliedmassen /Arm oder Bein brechen / oderdergleichen Fallen Schaden nim-mei/ so soll demselben von derZechen ob die fündig wäre / acht Wochendas Lohn und das Artzgeld folgen / aber auffandern Zechen/ die da nicht fündig / sondernmit Zubuß gebauct werden / die sollen DemEbener vier Wochen sein Lohn und das Artz-Wd entrichten.

Der 86. Ärtickel»

Bon den verlegenen Kauen und Ze-chenhäusern / auch von Schau-stusscn nicht zu neh-men-

.Emnach die Kauen und Häuser" auff den Zechen / so ein halb Jahr^ lang in unserm Freyen gelegen/Onach altem Gebrauch /dem Berg-Meister heimfallen/und zuständigyn sollen/ so wollen wir/ daß sich der Berg,L^emelter Kauen und Häuser / und waser Gebäude mehr seynd/ zu Nochdurfft des

öcrAwerckö-Gebäud vor vbberührttr Zeit/

Der 88. Attickel.

Wie man sich in Aufflauff en/Kuersund anderer Sachen halten

M sich ein Aufflaüff/ Feuers^und anderer Sachen halben/da GOtt für sey t begabt/'da so!! sich niemänds üuzim-stiches Gemünnels / Schel-

_Ikens oder Geschreyes / dar-

durch einiger Unwille wider jemand / oberEmpörung erweckt möchte werden / verneh-men oder hören lassen / sondern ein jeder al-lein den Schaden / so vor Augen / zuvorzu kommen/ behüifflich seyn / und deß Ortsund Thuns da er geordnet ist / abwarten / soaber jemands hierwider etwas fürnehmcn/unddarinnen befunden würde / derselbe foH amLeib / oder sonst nach Schwere der Verbre-chüng / hartiglich gestrafft werden.

Der 89. Art icke!-

In Aufflüufftm und Bersamlungmsoll man keinen Widerwillenryfern»

zE O jemands mit 'dem andern zu thun /

VI... v ,

/oder Widerwillen und Beschwernüßhätte / der soll in Zeit der Aufflaufft/ 0 -der in andern Nothsachen / und wann sonsten(H)Z Versam.