Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Berg-Ordnung deß freyen Königl.

Versamlungen seynd / desselben weder wenignoch vieleyfern/auffrücken oder gedencken/son-dern sonst zu bequemer Zeit bey dem Haupt-mann/Verwalter oder Bergmeistcr/ Rath oderRichter / derhalben anregen / da soll ihmedie Billigkeit mitgetheilet werden/ wo es aberbey ihnen daran erwünde/ soll mans an unsoder unser Böhmische Cammer lassen gelan-gen / wollen wir einem jeden die Billigkeitverfügen / und so jemands in Aufflauffttn undVersamlungen hierwieder thun / und dasVolck in ihren nothdürfftigen Beginnen hin-dern und abwendig machen / oder sonstmUn»rath stifften oder erwecken würde/ der soll dar,durch seiner Zuspräche verlustig seyn / undfürder damit nicht gehöret / auch darzu mitEmstam Leib gestrafft werden.

Det 90. Artickel.

Wie sich die Eltisten und Jüngsten derKnapschafft / auch andere hal-ten solien.

M daß aber obberührte un-rzimliche Murmelung / Meu-/terry / Empörung und an-dere böse Thaten so vieimüg-stich verbleiben / oder je desto____ 'eher erfahren werden möch-ten/' so sollen die Eltisten der Knapschafft /die auss unser Nachlassimg zu solchem Ampkerwählet / zu jeder Zeit/ neben andern! ihremBefthl gute Achtung geben / ob sich irgendobrrzehlte oder ander böse Thaun / oder uy-billich Fürnehmen möchten ereugnen / unsUnd unfern Amptleuten dasselbe unsaumlich an-zuzeigen/ und nach ihrem höchsten Vermö-gen zuvorkommen / deßgleichen sollen sich diezugeordneten Jüngsten der Knapschafft / undsonsten alle andere Gesessene und Ungesisseneauch verhalten bey Vermeidung ernster undschwerer Straff.

Es sollen auch die Eltisten der Knapschafftbey unserm Bergwerck in Sankt Joachims-tbal/ deß Sitzen bey dem Stadt-Rath hin.fübro erlassen seyn/ damit sie ihren Befehlendesto beruhiget außwartm mögen / und hin-führo ohn allein ihr Auffsehen auff unsernHauptmann / Verwalter und Bergmeistcrhaben.

Der Knapschafft Kasten/ Register undan-ders was ihnen zugehört/ sollenforncn indemAnschiethauß stehen bleiben / und in demsel-biqen mit Vorwlssen Unsers Hauptmanns/Verwalters unv BttgMeistcrs jederzeit gehan-delt werdem

Es sollen und mögen auch hinführo/wannsich Veränderung der Eltisten der Knap,

schafft auß beweglichen Ursachen zutragt/ dieKnapschafft / mit Vorwissm und Bewilli-gung unsers Hauptmanns und Verwalters/einer oder mehr so fürgenomMen/ oder zuver-ändern seyn / durch sie auß ihnen erkiest / undgenantem unsern Hauptmann oder Verwalterfürgestellt/ und so sie diesen für Metz und täg-lich erkennen / darzu bcstättigck / oder nachGelegenheit der Nothdurfft ander dgrzu vottunsernt wegen durch sie verordnet wer»den.

Der 91. Artickel.

Alle Unbesestent sollen UnöCydes-flicht thun.

Jeweit auch die Ungesessettkn ck-.wann viel Unfugs/Muthwillens»und Frevelsgeübet/ darauß aller-ley Nachtheil und Beschwerungseynd ei wachsen/ so sollen zu wet-. ter Verhütung desselben hinfortalle Unbescssene/ sie seynd beweibet o'dtr Unbe-weibet/ Berg-oder ander Arbeiter und Hand»wercks Gesellen / keinen außgeschlvssrn / solang sie ihren Enthalt üllhie haben/ uns undunsern Amptleuten getreu und gehorsam zuseyn / Eydespfiicht thun / wann sie sich abervon hinnen begeben / sollen sie derselben erle-diget seyn/ welcher aber wieder anber käme/der soll auch auff das neuevereydigr werden.

Der -r. Artickel.

Don den Kräntzlem und ihremBefehl.

u Förderung gemeiner Berg-stellte / die Bergtheil ailhier> kauften oder vcrkauffen wol-len/ sollen zween in Sanct/Joachimsthal Kräntzler da-

_ .. ^ ...selbst verordnet/ durch uNsirtt

Hauplmann oder Verwalter aussgenommcn/bestattiget und vercydet werden/die sollen sichgegen Kauftern und Verkauftem / erbar/ auff-richtig/ und in alle Wege unverdächtig halten/was die gemeine Kauff jederzeit seynd / einemjeden der es bey ihnen suchet/ anzeigen / woihnen auch Kuckesumbeine benanke SummaGelds zu verkauften/ oder kauften befohlen tdem sollen sie getreulich nachsitzen / keine»Vortheil / List noch Betrug gebrauchn / sichgegen Zrembden und Einwohnern mwcrweiß-lieh halten / wo ihnen auch Kuckes zuver-kauffen oder zu kauften angebottm / sollen siealle Wege den jcnigen / der sie am ersten ange-sucht hat/ fördern. ,

Und sollen für ihre Mühe/r'n kauffen und ver-kauften änderst nichts/ dann was ihnen ein jedernach Gelegenheit auß EulwiHgkeit zuTranck-gcld gibt oder fchenckek/ gewärtig seyn.

' Würde