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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Berg Ordung des freyen Königl.

!cr dritte Lhtil

Dieser Berg-Drdnuttg/

Gager von dem Hüttenwerck / und was dmi anhanZk.

\tt erste AttLM

Von dem Hütten-Herrn.

Je Hütten - Herrensollen alle Hüttenge-bau/mit dLSchMeltz-öftn/Gebläs/Treib-berdten / und andernZugehörungen/ alsoanrichten und halten/daß den Gewerckendarmit Nützlich ge-dient werde- Dergleichen sollen sie ihre Hüt-ten - Höft / Wehrund Grab en / also befrieden/daß den Gewercken an ihren Schlacken / Ofen-brüchen und anderem Vorrath / außVerwar-lojüng umkomme.

Die Hüttenberrcn sollen sich flüssigen/daßsie fromme verständige / getreue und flüssigeDiener / als Hütkenschreiber/ Hüttenmeister/Schmeltzer / Wächter und andere / in ihrenHütten habet) / damit uns und den Gewerckendarinnen getreulich und wvl ft'irgesianden / ihrGut aufföas fleiffigstgearbeiket und verwahret/die Diener an ihrem gesetzten Lohn begnügig/riiemands übersetzt/und unser Ordnung fleißiggehaltenwerden. Sie sollen auch ohne Vor-wissen unsers Hauptmanns / Verwalters undHüttenreukers / nicht an - noch abgeleget wer-den / damit man der Hüttendimer Ge-schickligkeik allewege Wissens habev/ auch dieneuen Diener in gebührliche Pflicht nehme«wöge.

Die Hüttenherrn sollen keinen Ofen in denHütten einzehlich verkauffen / sie sollen aucheinander die Köhler und andere Arbeiter nichtabspannen / auch dieselben mit keinem Vortheilnoch Gcschcncke an sich ziehen/ beyVetMeidungunserer ernsten Straffe.

Siesollen auch von Kolholß zuhauen/ voneinem Maide r nicht Mehr dann vier Weißpfen-ning geben / und das Holtz sol an der Länge/drithalbe Fkeybergischk EHIctt hakten.

Dergleichen sol kein Hüttenherr / seinenHütten- Dienern und Arbeitern mehr Lohnesgeben / noch geben lassen / dann in andern Hüt-ten/ gewöhnlich ist.

Also sollen sie varob seyn / daß das Kohl undander Nothdurfft und Zusatz / den man inHütten gebraucht/ dergleichen derHüttenzins/Nicht erhöhet werde.

Die Hüttenherrn sollen sich chne unser Zu-

lassen / in keinen weg UNtcrfahen/ die Schla-cken zupuchen/ auffzubereiten/ und zu der Hüt-ten zuverarbeiten/ und hiemit solle das HüttenSilber machen/gäntzlich abgeschafft/ wo abereiner darüber betreten / der sol nach Ungnadmit Ernst am Leib gestrafft werden.

Dek iU Artickel.

Don den Hütten-Schreibern.

Je Hütten-Schreiber sollen uns/inihrem Annehmen/ welches auch mit>Vorwissen unsers Hauptmanns/0-der Verwalters und Hüttenreutersgeschehen sol / gebührliche Pflicht thun / uns inalle weg / und den Gewercken soviel die Hüt-tenarbeit anlangt/getreu zu seyn/ob dieser un-ser Ordnung mit Fleiß zuhalten/und gemeinerGewercken Nutz in Hütten zuschaffen / undSchaden zuwamen.

Siesollen auch der HütteUärbeik/ und in-sönderheit/deß Probierens guten Bericht ha-ben / auff Schmeltzer und andere Arbeitetfleißig sehen/dclmit ein jeder in seiner Arbeit/sei-ven Befehl / mit getreuem Fleiß außrichte/undNichts verlasset noch veruntreuet werde / undwas sie unrichtigs spüren / dem sollen sie vor-kommen / oder unsern Hüttenreutern/ zu en-dern ansagen / und keines Wegs verschwel-gen. .

Wer eigene Hütten ober Theil Hütten hak/der soiin seiner eigen/ noch andern Hütten/ zukeinem Hüttenschreiber gebraucht noch gedul-det werden.

Die Hüttenschreiber sollen an ihrem gesetztken Lohn begnügig seyn / darüber memandsbe-schwehren / von den Hütten Nutzungen undvon den Gewercken / so darinnen schmeltzen / kei-nen Genieß haben noch gewarten.

Sie sollen auch nicht Schichtmeister mitseyn / sondern sich an ihrem HüttenschreiberLohn allein begnügen lassen.

Die Hütkenschreiber sollen darob seyn / daßdie Hütten allweg/ mitKvhlen/Bley/Schla-cken / Stein / Flössen und andern Zusätzengeschickt seyn / damit die Gewercken undderen Vorsteher solches zu der Nothdurfft/alle Wege bekommen mögen / den sie auchsolche Stück auffs nechsie/ohne AuM lasse»sollen.

Ein