Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Appendk.

se

man ihme eine fchrifftliche Weistrng nicht zu- hätte gleichwohl auffs erste Freymachen Dtfgeben schuldig / sondern sol sich an der münd- Gewercken im Gegenbuch nicht außthun las-lichen Weisung gnügcn lassen/ doch nach Ge, fen/ und es. kämen folgende auffs anderelegenheit des Handels / Crkänknüß und Be- Freymachcn alte Gewercken / wölken, zugelasssichtigung der^ Ämptleute / mag auch eine fen seyn/ auß Ursachen / daß sie noch im Ge-genbuch Gewercken wären / und ihre Theilewären nicht außgethan Hierinnen ist derBrauch also gehalten worden / wann die alten

fchrifftliche Weisung geschehen.

Zu dem sechsten Artickel.

Von Auffnchmeu und LreMachM.h

Von Lreynrachm/ und was sich da^bey zuträgt.

JföJ Ein Geschworner söl sich unterstehenEV einige Zeche freyzumachen/ o! ne des^^Bergmeisters Vorwissen und Befehl.Trüge sichs aber zu/ das beyde Geschworne zu-gleich auß Hindcrnüß nicht fahren fönten zueinen Freymachen/ so mag der eine Geschwor

Gewercken zu gebührlicher Zeit / weil der Zu-bußbrieff auffs ersten Frcymachers oder Auff-ttehmers Freymachcn / gesianden/Jubuß gege-ben/ hat man sie laut der -Ordnung billig zu-gelassen. Welche aber auff das erste Frey-machen keine Zubuß gegeben / hat man dkN-sclbigcn weder auffs andere oder dritte Freymg-chen keinen zugelassen / unangksehen der altenGrwcrckschaffken rm Gegenbuch. Da aberauffs Freymachm kein Zubußbrieff angeschla-gen wäre worden / da hätten die alten Gewer-

ne/ mikWlssendes Bergmeisiers/ einen verey- ml)dnen Zutritt zuihresi Theilen/ aberdeckn Steiger zu sich nehmen in fahren. Der Zeck / weiset uns die nezre ReformationLergmeistcr sol nicht an emes Geschwornen ,- m Ö4 . Cap. klährlicher/ wie wir uns darinneStatt zum Freymachcn fahren / dieweil ek verhalten sollen,über das Freymachen verordcnter Richter ist. JSo die Geschwornen die drey fahrendeSchichten - Arbeit spüren auffn Gesteine / soldasselbe Lehn nicht frey gesagt werden. Ge-schähe es aber/das mehr dann eine Wochen wütledigen Schichten oder Bossen gcbauer wür-de / altzdann haltt man sich des Attickrls vonFreymächen in der Ordnung begriffen.

II.

VI.

2s!ler Vorrath folget: hrM Freymacher.

I Ller Vorrath der ftcygemachken Ze-chen / was in Freymachen begriffenwird / folget dem Auffnehmer/ und solihm / so er dem Frepmachen folge thuteingeräumet werden. Doch wo dieselbmAuffenehmer der Zechen / allein des Vorraths Hai-

Al« Zechen sol man nicht allein MUchcN/ ben / an sich zubringen frey machen wölken,sondern auch freymachm lassen. lind die Zechen nicht bauen. Alsdann mag" Elchereine akteZeche muthet und aG ihm der Bergmeistervon Amplswegen/ dasnimbe/ derfol sie auch durch dieGe, wehren/ und denselben Vorrath verwahren/schwomen lassen frey machen / und da biß so lange Gewercken kommen / die solcherrs nicht thäte/und einander käme vor Zeche redlich bauen und belegen-dem Bestätigen/ begehrte dasselbe Lehn freyzumachen/ dem sol es der Bergmeister ver-günstigen/ auch Mukhung von ihm anneh-men/und der erste Mtckhcr / der das Frcy-machrn verachtet/ sol dem andern / dir derOrdnung Folge gethan / weichen / ungngc-sehen daß er gleich Mit der Muthung älterfn>

III.

welche Theil dem Freymachm folgen.

, En Freymacher gebühren alle unver-ssegte Theil/ sampt denen dir zuvor im>Retarvät stehen.

IV.

Den altcU Lchiitrager zuzulassen.

En alten Lehnträger fol der neueAuss-1 nehmer auch zulassen / wo er feine Zu-)buß zu rechter Zeit giebet/ und beweistdaß er eist Gewerck sry.

V.

VII.

Wie und wann erlangte Lehn mögen freygernacht werden.

O ein Lehn alt oder neu einmal erlan-get ist / so mag man es frey machen lastfen. Liesse aber und befehle der Berg-Meister ein Lehn auß guten Ursachen zuerlan-gen/ aber ins Buch zulegen/darauff sollen dieGeschwornen diemchsten Vierzehen Läge Nicht

VIII.

Akte Brüche und verritzt Feld fol manfrey machen.

( Lle alte Brüche/behauene Gänge undKlüffte / im Ställen / Strecken oderSchächten / dergleichen verntzt Feldt amTage/ sollen durch die Geschwornen freygemacht werden.

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g sgaa sy'» - {ssjs-. -

Rüge sichs zu/daß eine Zeche zwey-mahl frey gemacht/ bestätigt/und einZubußbrieff angeschlagen /vier Wo-chen gestanden /und der Auffnehmer

Alüsste bchaucu hatte.

Aette der Freymacher / die GängeundKlüffte zu seine,» Vortheil selber be-hauen / vermeint mit dem Freymachmalso darzuzukommm/das sol ihm nicht

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