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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Der Bergwercks-Gebr. in Joachims-Thal.

örlffm / oder zugut kommen/ sondern wo es

^- urch die Geschworne also geschehen vermerckt/alsdann sollen solche Gänge und Kläffte ohneFreymachen/ wo die zuvor nicht verliehen ge-West/ den Finder / vermöge der Ordnung an-geboten werden. Da sie aber die ersten Fin-der bchauen/ so hat das Freymachen Krafft.«gen aber die Zechen und Stollen / darin-nen bemelte Gänge und Klüffte verschroten/so bat das Freymachen aber seine Krafft.

X.

In verliehenen Gängen Führung nichtst ey zumachen.

N voriger verliehener Gänge Massen. und Führunge/dieweil man dieseibigenim bauächen Wesen hält/solman undkan nichts frey machen.

XI.

wie man Stollen fre^ machen fol.g* N Freymachen der Ställen / sollen dieM Geschworne' zum Mundtloch hineinbiß für das StollOrt fahren/ undda sie drey anfahrende Schichten /weoer am Mundloch/ noch an der Wassersei-ge / wo diese wandelbahr/und auff dem Stoll-Ort auch keine Arbeiter finden/ auch keine Ar-beit spühren/silsdann sollen sie den Stollenfrey erkennen/

XII.

In Freimachen sol man mcht arbeitenlasiln.

=0 einer in Zeit des Freymachens/ inmeiner alten Zechen / wolle arbeiten las-r sen / das wäre wider das Freymachen.Dann wo das Freymachen Krafft ha-ben sol / muß man nicht arbeiten lassen dieZeit des Fahrens.

XIII.

wie man auff Zwittern frei machen sbl.N Freymachen der Zwitter Zechen/ sol-i len die Geschwornen nicht allein auff« Berg und in der Gruben fahren / son-dern sich auch erkundigen. Ob man von der-selben Zechen Buche / oder Zwitter auffberei-te / führete oder schmcltztte / und wo der eins inder Handt-Ardeit befinden / sol dieselbe Zeche/darvon die Zwitter kommen / nicht frey crkantwerden. Auch mögen die Zwitter- Zechen soMan Steuer darzu macht / erhalten werden/wie etliche wollen.

XIV.

So einer ein Feld frei machte / und irreteauß Unwissenheit in der Muchung.|F5rlJeffe einer ein Lehn frey machen/undI/E wüste nicht wie es geheissen hätte zuvor/OiAumo trüge sich zu/ daß dcrhalbenin derMuthung geirrct/ und die alten Ge-werben woltm sich darauff/ das unrecht ge-muthtt wäre / behelffen. Hierinnen hatden Brauch also gehalten / gestehenote Geschwornen/ daß sie das Feld / darein sieder Freymach er gesi'chret hat drey anfahen-ssm gefunden haben / er behälts! und sol ihm nicht schaden / ob er gleichm der MUthung guß Ungewißheit geirrtt

XV.

So zwo Zechen miteinander an Rechtenhiengcn/ wie es mit den Freimachenzuhalten.

Rüge sichs zu/ daß zwo Zechen mitsin-Zander im Rechten hingen/oder durch'Bergmeister und Geschworne einenTheil Beweisung zuführen / durch eine Wei-sung auffgelegt wäre oder die Sachen meinerUnterhandlung fürm Bergmeister geschähen/auff eine bestimbte Zeit/Stunde / in solcherZeit sol der Bergmeister kein Freymachen zu-lassen.

Zu dem VH. Artickel.

Von Zechen.

I.

E>b auch wasterziehen / Berglauffen/Schneeschyrcn eine Zeche bauhafftigerhalten.

' S mag keine zeche mit Wasserzkehen/oder Berglauffen und Ziehen/ bauhaff-)tig erhalten werden / es wäre dann/daß die tieffesien gewältiget / oderStöll- Ocrter. Doch sol es mit Nachlassungdes Bergmeisters also erhalten werden.

Deßgleichen kann keine Zeche / mit Schnce-schoren erhalten werden / wo nicht der Rasenverritzr wird/ oder Arbeit auffn Steinen ge-schicht- Da aber einer einen Haspel srtzete/oder Wetter führete/damit kan er seine Zechebauhafftig erhalten.

II.

wie man das Feld auffLwergänge darinneman Vierung verleist / bauen sol /und erhalten.

Aette einer Massen und Fund-Grubenfaustn Quergäügen amTage/ oder in der' Teuffe auffgenommen / sein Feld einesTheils ins hangendt/ und eines Theils ins lie-gendt / eins ältern und zuvor verliehenen Gan-ges, gedeutet und genommen / so muß er je-des Theil seines Geldes sonderlich bauen / soferne es augenscheinlich./ daß eine Führung dar-zwischey kommen und vorhanden ist. Da aberder Jünger auff dem Quergange jedes Theilfeines Feldes Fausserhalben der Führung nichtsonderlichen baulichen erhielte /mag der Berg-meister das verlegene Theil Feldes frey ma-chen/ andern verleihen/ohn allem Einhalt.

III.

Die Klage hält eine Zeche auch bau--hassüg.

' Lle Fund-Gruben Massen und Stolleriso m der Klage begriffen und namhafft'gemacht werden/hält die Klage bÄr-hafftig/ biß zur Zeit der Hülste. Wol-len aber Kläger/ in Zeit der Klage arbeiten/und die Zeche bauen/ das mag man ihnen ge-statten die Unkost aber/ so mitler zeit darauffgehet / sol m die Klage nicht gezogen / auch denKlägern nicht wiederumb erstattet werden. Daaber durch solch Barren in Zeit der Klage Ertztgetroffen würde/ sol den beklagten GcwerckenzumBestm gereichen/ so die Zeche ablösen.

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