Churfurstliche Sächsische
allen Amps-Verwandten/ und jedermanzumBergwerckgehörend/von unsertwegen zu schaf-fen/ zugebieten und zu verbieten haben / denenauch biß zu nnserer Veränderung von jeder-man wie oben vermeldet / gleich unser Person/vollkommener Gehorsam / bey Vermeydungunser Straff/ sol geleistet werden-
Der v. Artickel-Was den Bcrg-Amptlcutett vor Berg-theil zubauen verbothen undnachgelassen,
B wol vorigeunsere Berg-Ordnungvermocht/ daßunsire Berg-Amptleu-te in ihren Bsrg-Refieren/ und befoh-lenen Gebieten gar keine Bergtheilbauen noch haben sollen/ damit es aber nichtdafür geachtet / als wolten wir ihnen den Se-gen Gottes/ so sie durchs Bergwerckzugewar-ten/nicht gleich andern gnädigst gönnen / oderdurch solch Verbott selbst verdächtig machen/sondern vielmehr frenibde Bergleute durch ihrErempel desto stattlicher zu bauen angereihetmögen werden / so wollen wir / daß nun hin-fürder unsere Bergamptleute keineZechen wü-then / auch kerne gantze oder halbe Zechen/gantze oder halbe Schichten bauen sollen/ siemögen aber biß auff unser anderweit verschaf-fen / eintzele Kuckus von den Gewercken undandern kauffen / oder sonst redlicher Weise ansich bringen/ doch daß ein jeder bey seinen Eybs-Pflichten sich in keine Zechen oder Gtolln ein-menge/ so streitig seyn / da auch an den Ortenda sie Theil haben Zanck/fürfallen würde / sol-len dieselben Amptleute (wo fern sich die Par-ten oder Gewercken beschweren) bey keinerHandlung seyn noch sitzen / vielweniger eini-ge Weisung thun/würde sich aber einer odermehr dieser Verordnung nicht gemäß verhal-'' ren / und eigennützig/ vortheiihafftig/ oderge-fährlich befunden/ der sol mit Ernst gestrafftwerden.
Der vi. Artickel.
der Bergmcisier Ampk/ und wes si«sich in der Mmhung des Aufsnch-mens zu verhalten.
In jeder unser jetziger oder zukünffti-ger Bergmeisier/ sol Macht und Ge-walt haben auffden Gebürgm so ihmbefohlen seynd / nach Außweifung bcrg-laufftiger Weise und der Bergrechte/auff alleMetall / Bergwerck zuverleihen / und Mu-thung des Auffnehmens sol er zu keiner Zeitauch niemand wegern/ den er bey dem so ge-wüthet wird / getrauet zubehalten / doch solervon einem jeglichen einen Zettel nehmen / waser gemuthet/ auff welchen Tag und Stundedie Muthung geschehen/ und von einer Mu-thung nicht mehr dann einen Groschen neh-men. Und so der Bergmeisier in der Mu-thung befindet/ daß der Auffnehmer bey seinerMuthung auß rechten Ursachen nicht bleibenmag/ sol er ihm des Warnung thun/ so aberd-r Auffnehmer davon nicht abstehen wolle/
sol der Bergmeister nichts desto weniger leinGebühr und Muthzettei / wie vorberühret/nehmen.
Der Vii. Artickel. ^wes sich der Bergmersier auch die 2(ii[P
nehmet nach der Muthung / und mirden ingelegtcn Zeteln verhal-ten sollen.
L^s^Ach geschehener Muthung/ sol einst-^Aglicher Auffnehmer binnen nechsifolgen«den vierzehen Tagen seinen Gang ent-blossen / den auch der Bergmeisier besichtigtsoi/auffdaßer nichts anders dann auffHlüff-ten und Gängen verleihe/ und wo nach Ach*tung des Bergmeisters / der Auffnehmer beyseiner Muthung bleiben / und eine rechte ge-bührliche Maasse/ nach Bergrecht/ unddiestkunserer Ordnung einkommen mag/ sol derAuffnehmer binnen angezeigten vierzehen Ta-gen/ ihm sein Lehn auff verordmten Leihtag/durch den Bergmeister nachfolgender Weiseleihen und bestättigen lassen / und welche Mu-thung ohne sonderliche Zlllassung des Berg-meisiers binnen vierzchenTagen wie obberührk-nicht bestättigt wird / sol darnach wieder in un-ser Freyes gefallen seyn.
Der Bergmeister sol auch ohne sonderlichegnugsame Ursachen / der Bkstättigung keineFrist oder Nachlassung thun/ und ob es Noth-durfft und Billigkeit würde erfordern / sol csdoch über zweymahl nicht geschehen/ würdeaber der Bergmeisier befinden / daß der Lehen-träger nach treuem fleissgem Schürffen/ denGang auß Ungcwitter/ Wasser oder andernbeweglichen Ursachen nicht hätte entblössenkönnen / so mögen ihm alsdann die Maassenbestättigt / und biß zu gelegener Zeit Frist da-zugegeben werden/ da auch Gänge mitStöllnüberfahren / und in der Gruben gemuthet undbelehnet würden/ soles mit dem Entblösscnder Gänge / nach Erkäntnüß der Bergmei-ster und Geschwornen / jedes Orts gehaltenwerden.
Weil sich auch zutragt/daß nothwendigeund hinderliche Ursachen vorfallen / daß den-selben zur Bestättigung Einhalt geschicht / undihre Muthungs-Zettel in dasBergbuchhm-dcrlegt werden / und also bleiben dann solcheLehen-Zettel wol vier Jahr lang ohne einigeNachfrage der Lehnträger alda liegen / da sichalsdann was erreugnet/ wollen sie ihr Alteruüd Gerechtigkeit/ so wol als andere besiät-tigte und verrecesie Maassen erhalten haben/dadurch dann allerley Zanck und Unrichtig-keit geursacht/ demselben aber vorzukommen/ordnen und setzen wir / da jemands dergestaltZettel inliegen hätte/ oder noch künfftig hm-derleget möchten werden/ sol der Lehenträgeralle Quartal auff die Mitwoch in der Berg-'rechnung oder sonst/ welchen Tag man pflegtBestättigung zu halten/ seinen inliegenden Zet-tel mit einem Groschen erlangen / da aber sol-ches von demLehenkräger verlasset und er nachdem Beschluß der Rechnung den Zettel nichterlanget Hütte/ so sol dasselbige Lehn in unser