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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Berg-Ordnung.

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die seyn erkaufst / erbauet oder ererbet/ jeder-zeit im KriegeovcriFrieden/den GewerckenUm keinerley Ubertrettung oder Verbrechungivillen/ eingezogen/ genommen oder entwen-det werden/ sondern in allewege frey bleibensollen/da sichs aber zutrüge / daß einer bey un-sern Bcrgwercken seßhaffrig oder nicht geses-sen/ in oder ausser unserer Fürstenthum/ einigeSchuld gemacht hatte/ und zu deffc lbigen Berg-theilen geklagt würde/ so sol nicht zu den Berg-theilen/ sondern zu seiner des Gewercken Per-lon geholffen werden / doch außgeschlossen dieBergschuld/ däman um außständigeZubus/Düttenkost und dergleichen zu mahnen hatte/da aber die Hauptschuldner verstorben / undsich ihre Erben oder andere/der Bergtheil undAiutzung derselben unterfahen wollen/ zu den-selben Personen / und nicht zu,den Theilen mö-gen sich die Gläubiger/ obberührter Gestaltgleichfals halten.

Da sich aber die Erben oder andere um solcheBerglhril und derselben Nutzung nicht anneh-men wollen/ alsdann sol den GläudigernuMihreSchulden/ so fern die bcweißlich/ zu denBergtherlen vcrholffm werden.

Darneben wollen uns auch aller Confisca-tiott / so sich auf] Straff oder Verbrechungder Gewercken/ im Kriege oder Friede zutra-gen möchten / gegen solchen ihren Bergtheilenund Nutzungen / hiemil gnäoiglich verzeihen/und daß allein Mit Straffgegen den Personenverfahren werden sol / es wäre dann ein solcherAnfall / darzu kein gcsieptcr Freund vorhan-den / alsdann sol zu den Theilen gebührlichderholffen werden.

Der N. Artickel.

BöZnaduNZM von neuen ersthürff-mt Gängen.

damit unsere Bergwttcke ge-öffnet/ und männiglich so vielmehrM. derer gemessen möge / so ordnen wir"dhiemit/ daß einem jeden / so einen,Neuen unverschrotenen Gang erschürsst/undam Tage außricht / der Silber/ nemblich i.Marck oder mehr hält/ Gülden / da er eine

halbe Marck hält to. Gülden / und unter derhalben Marck von jedem Loch ein Gülden/Nuß unserm Zehenden jedes Orts sol gegebenwerden. . ,

Deßgleichen wollen wir denjenigen/ soemNeuen Stolln ansähet / und mit demselben ei-nen neuen unverschrotenen Gang überfährtt/Und der Gang eine Marck Silbers oder mehrhielte/ - Gülden/ von der halben Marck fl.

und dann was unter derhalben Marck/von je-glichem Loth ein Gülden/auß unserm Zehendenjedes Orts geben lassen/ doch sol zuvor der An-brach am Stein/dem Bergmeister der es pro-vieren lassen sol / gezeigt werden.ö . M daß aber die Bergleute dcstomehr undnestjrger zum Schürfirn angercitzt / so wollenwn-vonreven/ m neuen Gebirgen / neuenauß-gelchurfften , uns zuvor verfchrotenem Gange/denjenigen/ so denselben aüßschürpffen/ ein hal-ben Gulden reichen lassen / doch daß gleicher

Gestalt derBergmeister sampt seinen Geschwor-nen solchen Gang besichtigen / und da sie beyihren Pflichten denselben Gang neu und un-verschroten erkennen/sol dem der solchen Gangentblöst/von ihnen an unsern Zchendner einBekantnüß gereichet/und bemelter halber Gül-den gefolgt werden.

Der M. Artickel.

Xötö für Amptleute aufflmseru Bergwer-ckm seyn/ und dass drejelbigen ohne son-derllchc V-crlarrv von BerZwerckenNl'chk rersin jol.

og^Nd auff daß gemeinem BcrgwerckeAH^woluno nützlich vorgestanden / unsere^^^Ordnung in nachfolgenden Arkickelnfleissig und fest gehalten / Unrecht ge-dälupfft und gestrafft/gemeiner Nutz geför-dert/ jederman sich bemelter Bcrgwercke ge-brauchen / gebührlicher Schutz/Friede undGerechtigkeit geleistet werde/ haben wir auffunsern Bcrgwercken in unsern Landen zweenverständige Berg-Räthe/die alle halb Jahrneben den andern nach bemelten Amptleuten/die Bcrgwercke besuchen sollen / desgleichen ei-nen Hauptmann / Ober - Bergmeister undBergwercks-Verwalter an unser statt/ da-zu ein jeder unser B ergsiad k/nach derselben Gelegenheit undgrösse des Bergwercks/einenBergmeister und eine zimliche Anzahl/ Ge-schworne/ bergverständige Männer / Zehend-ner/ Außtheiler/ Gcgenschreiber/Brrgschm'-ber/ Hüttenverwalter/ Hüktenreuter/Receß-undHüttenschreiber/Probierer/Silberbrennekund Marckscheider/ gesetzt und verordnet/ auchGericht und Recht in Berg-und andern Sa-chen zu bekommen / versehen. Mas auch je-glichen zuthun gebühret und eingebunden ist/wird in nachfolgenden Artickeln klärlich ver-meldet/ und sollen dieselbigcn unser Haupk-mann / Ober-Berg Meister und Bergwercks-Verwalker ohne unser Verlaub / auß unsereihnen befohlenen Aemptem/und die andernAmptlcute/ohne jetztgedachtes Hauptmaims/.Ober- Bergmeisters und Bergwercks -Ver-^Walters Zulassung/auch alle Schichtmeisterund Steiger/ ohne Vorwissrndes Bergmei-siers nicht von Bcrgwercken reysen/ noch sichverwenden/ denen dann auch ohne mercklicheUrsache / nicht so! erlaubet werden.

Dec Artickel.

DoudesHaupknmnns / Ober^BergNtchsters und BcrgwercksMer»walters Ämpk.

Nstr Hauptmann / Ober-Bergmei-sterund Bergwercks-Verwalter/ sol-len an unser statt fleissig auffsehcn/ daßFriede/ Gerechtigkeit / und diese unsere Ord-nung unverbrüchlich gehalten/ aller Bcttug/Untreu und Unrecht abgewand/ und wo es be-funden/ mit Ernst gestrafft/ gemeines Berg-wercks und aller derjenigen so sich des gebrau-chen / Nutz und Frommen gefördert werde /und sollen mit allen andern obbemelten Ampt-Umm/ und Vewrdentm / deßgleichen mik(R); aLm