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Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
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Berg-Ordnung» ..

Mreibern allzeit versehen / Die den Gewcrcken^utzlich zu schmeltzen und abzutreiben wissen /M sollen nicht allein keinen Theil an den Hüt-ten haben/ sondern alle Schmeltzer, Vorläuf-er und Hütten-arbciter / sollen in gebührli-che Pflicht genommen werden/ und sich gar«mes eigen Nutzes bey schtverer Straff ge-brauchen/ die Hüttenschreibcr sollen auch mitKohlen/ Bley / Schlacken / Schlackenstein/plössen und anderm zum Zusatz gehörende /Ader Hütten allezeit geschickt seyn / auffdaßSchichtmeister oder der Zechen Vorsteher /vlches zu chrer Gewercken Nothdui fft allzeit^kommen mögen/ denen auch die Hütten-chreiber dieselben Stück alle / und jegliches^uffs neheste/ ohn allen Gewinn lassen sollen/boch sol auch einem jeden frey stehen / seinZusatz zum Ertzt / wie gemclt / als Stein /Kieß und Flösse selbst zu schaffen / und mansol auch in einer Hütten / den Schmeltzernund anderm Gesinde / nicht mehr Lohn dannrn den andern geben.

t Man sol alle Tag in den Hütten frühe umsünffe anlassen / und nach Gelegenheit undErforderung der Nothdurfft eines jeden Ech-tes / gebührliche Schichten halten / und imSchmeltzen/ sonderlich mit geringem Ertztnicht eylen/ damit die Gewcrckcn daran nichtvernachtheiligt werden / wie sonderlich unsereAmptleute/ Hütten - Verwalter / Hütten-Reuter/ Hütten-Scbrciber und Schichtmei-ster / hicrauff allenthalben gute Achtung ge>'bei» / und rechte Schichten und Stundenzuhalten / Auffsehens haben sollen.

Der lxxxviii. Artickel.

Die Hüktensthrcrber sollen vor dc,n Anlastsen/ und be^ dem'Auslässen gegwnvwttg/»n»d an ihrem gejarzren Loh'» be-gnügig je>'N.

Ir wollen auch daß alle und ein je-glicher Hüttenschreiber / vermöge un-serer Ordnung / gebührlicher Weißvereydet/ und zugebührenvenr Fleißsollen vermahnet werden / deßgleichen sol auchein jeder Hüttenschreiber für dem Anlassen/Und so man Schicht machen wil/perfünlich inder Hütten gegenwäi tig seyn/und aufffehen/daß auffs treulichste undfleissigste allenthalbenin der Hütten gehandelt und gearbeitet wer-de/ und sollen nachdem Außlassen allezeit dieMerck probieren/und mit dem Schichtmei-stern davon Verzeichnüß machen.

Deßgleichen sollen sie auch sich an ihrer ge-vrdenten Gebühr und gesatztem Lohn begnü-gen lassen / auch kein Auffsatz ohne Vorwissender Amptleute machen/ oder von Zugängen-er Hütten / oder von den Gewercken fi>binnen schmeltzen/ einigen Genieß zusuchen / trachten oder sin-nen.

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D-r I.XXXIX. AEelDie Schichtmeister sollen vor bcm Anlas-sen/ Nochdurfft zunehmen/ und be^ demAußlassen / persönlich gegenwärtigse^n/ und was ihnen förder znthun gebühret. .

O ein Schichtmeister öder Zechen-Vor-steher/ in einer Hütten zu schmeltzen hat/sol er allzeit vor den» Anlassen selber ge-genwärtig seyn / vorn Hüttenschreiber/ zurNothdurfft seiner Gewercken Ertzt / Bley undandern Zusatz »vieviel man des auff dieselbigeSchicht vedarff/und sonderlich dasBley gewo-gen nehmen / mit dem Hüttenschreiber davonordentliche Verzeichnüß machen/ undGcgen-Register halten.

Deßgleichen sollen die Schichtmeister auch beydem Außlassen gegenwärtig seyn / das Werckprobieren lassen/ unb wägen »vieviel er Bleywieder außbracht/ solches alles verzeichnen/ unddieselbige Verzeichnüß mit zuin Anschnit brinegen/ und sol allezeit sein Werckund Bley in ei-nem Kasten/in der Hütten verschlossen halten /darzu der Schichtmeister und Hüttenschreiberjeglicher einen Schlüssel haben/ welche Schlüs-sel sie nicht den Votlauffern vestraucn/sondernjederzeit der Gewercken Nachtheil verhüttn sol-len/ und so ein Schichtmeister auß andern leimeGcwkl'cken nützlichen Sachen/ nichtaliezatmoben vermeldet/ beym Schmeltzen seyn möchte/so mag er einen andern Verständigen/dochnicht auffder Gewercken Geld/ darzu schicken/seine Statt zuverwesen.

Der XC. Artickel.

Dom Abtreiben/ und wie sich der Schliche-meistcr/waun er das Zeichen erlanget/verhalten sol.

-O der Schichtmeister oder Zechenvorste-her das Zeichen / wie anfänglich des i<r*Artickels verlneldck/erlanget/sol er selbekdem Abtreibet das Werck zuwägen/ undbeydem Abmibmgegeüwattig seyn/und niemandanders dann diegeschwome Abtreibe»'/ die son-derliche Pflicht derhalben zuvor geleistet haben/und dessen verständig/ abtreiben lassen/ doch ehter abtreiben läffet/ein Verzeichnüß vomZehenv-ner nehmen/daß ihm zutreiben erlaubt fty.

Die Abtreibe»' sollen von dcmA btreibcn nichtMehr dannn ihres geordenten Lohns gemarten/und über einem Abtreiben der Gewercken GeldNicht über r. Groschen vertrmcken/ und sol vongrossen und kleinen Blickenl/ nachErkantnüßdes Bergmeisters und Hütten-Reuters/ ge-bührlicher Lohn gegeben werden.

Und nachdem Abtreiben sollen brrSchicht-Meister den Blick in der Hütten wägen lassen/was der Blick hält/von Hüttcnschmbern ihrerHandschnfft Verzeichnüß nehmen/ und als-danndenBlick sampt demVerzeichnüß / denZehendnern überantworten / denprobieren las-sen/ und deßhalbm Verzeichnüß von ihnen neh-men/auffwelcheTag und wieviel sie geantwort/und ferner den Blick brennen lassen/ wie imArtickel weiter erklähret.