Buch 
Corpus iuris & systema rerum metallicarum oder neu-verfasstes Berg-Buch, bestehend aus allerhand so alten als neuern collectaneis von Bergwercks-Sachen ... / [Johannes Deucer, Christoph Entzel]
Seite
156
JPEG-Download
 

Is6

Chur-Fürstliche Sächsische

Der xci. Artickel.

Daß MAnand vom GchnreltzM s-l abge-drungen werden.

L^xLElchem Schichtmeister oder ZechenWIM Vorsteherin einer Hütten/mir einemWllModermehr-Oefenzu sckimeltzen gestat-&3ydttt wird / der oder dieselben sollennicht abgedrungen werden / sie haben dannihrErtz und Schlacken gar auffgeschmcht.

Der xcil. Artickel.

Wie nransmit den Schlacke»; hal-

tcn sol.

S sollen auch jeglicher Zechen ihre^Schlacken in der Hütten/ darinnen^sie gemacht/ vergünstiget werden / so offtdas Nutz oder Noth seyn mag zu schmelzn/oder zum Zusatz zu gebrauchen / so aber Schla-cken von Gewercken verlassen werden / siyndsie in unser Freyes gefallen/ und niemand sol die/ohne unser sonderliche Zulassung gefallen.

Der xcin. Artickel.

Von eigenen Hütten/und derselbenArbeiter.

'Mte aber jemand eigene Hütten/so sol^doch unser Hüttenverwalter und Hüt-, tenreuter/ gleich so wol dieselbigen Hüt-ten -Schreiber/ Hütten-Meister undSchmeltzer vereyden / damit der Verdacht al-lenthalben auffgebaben/ und die Fehle darin-nen/ sollen unsere Amptleute / wie gemelt/ zustraffen haben.

Der X(M. Artickel.

Daß die Vorsteher der Hütten/nicht in derHütten darinnen sie dienen / dcssglcichenSchichtmeister und Steiger von ihren ei-genen Lehen / Nicht des Orts da ihre Ge-werben von fündigen Zechen sthmel-yen/ arbeiten st-llen.auch Hüttenschreiber/Hütkenmei-»sicrundSchmeltzer/eigene Lehn bauen/oder sonst einer über acht Kuckus in ei-ner Zechen hätten / denselben sol unser Hüt-ten-Verwalter und Hütten-Reuter/ in denenHütten / darinnen sie Diener seyn / nicht ge-statten zu schmeltzen/ sondern bieselbige zechenin eine andere Hütten weisen / deßgleicheii soles mit Schichtmeistern und Steigern / so ei-gene Lehen bauen/ auch gehalten werden/ daßsie nicht in den Hütten/ darinnen sie von ihrensündigen Zechen schmeltzen/sollen arbeiten las-sen.

Der XCV. Artickel.

Wie es mit wäfchrverck und Affter zuschmeltzen / und mit Borgung der

Hüttenkost / sol gehaltenwerden.

sol hinfürder keinem / weder vonErneuen noch alten Zechen/Wäschwerck/^VAffter oder anders/wie das Namen hat/zu schmeltzen und in der Hütten anzu-lassen/ gestattet werden/es sey dann daß er zu-vor einen Zettel von dem Bergmeister an denHüttenschreiber bringe/und da etwann Ver-

dacht vermerckt / sol der Hüttenschreiber undHüttenmeister von denErtzcn oder Schlich/also bald eine Probe nehmen / solches demHütten-Verwalter/ Hüttenreuter oder Berg-meister anzeigen / so darinnen Betrug befun-den/ die Wäscher mit Ernst darum gestrafftwerden.

Die Hüttenschreiber sollen keinen Schichtmeister die Hüttenkost borgen/ da es aber ge-schähe / so sol ihnen darzu nicht vcrholsten wer-den.

Es sol auch kein Hüttenschreiber Birggeldin die Hütten- Kost schreiben / sondern derSchichtmeister sol dasselbe in der Berg-Kost inAnschnit bringen.

Dom gerichtlichen Proceß.Der xevi. Artickel.

Dass ohne der Ambelerrw Erlaubnüss / in

Berg-Sachen keine Tagelesseung solgehalten werden.

»Ach dem mich mit unnützer Tagclci-.stung / zwischen Parteyen viel Scha-dens ergangen / ordnen und sitzen wir/daß nun hinfürder keineGewercksihafftBergsachcn halben / einige Tagleistung / ohneunsers Hauptmanns/ 0berbergmeistcrö/m>sBergwercks-Verwalters Vorwiffm/ nichtüben sollen / sondern so sich Gezänck in Bergsa-chen begäben/ sollen die zum ersten an unsernBergmeister jedes Orts gebracht werden / woder dieselben nicht entscheiden mag / sol man siean unsern Hauptmann/Oberbergmeisirr undBergwercks-Verwalter gelangen lassen/ diesich zugleich bcfleissigen sollen / die Parteyen güt-lichen zu vereinigen und zu vertragen/ in Ent-stehung aber der Güte/solches gebührlichen fer-ner an unsere geordente Berg -Räthe / oder anuns selbst bringen und suchen.

Wann es aber in gütlicher Handlung nichtentscheiden werden mag / sollen sie dieselbenmit ihrer beyderseits Willen/auffunser Erkant-uüß/ zu rechtlichem Außtrag verfassen /woaber den Parteien geliebcn würde / die Sachenfür geordentcm dinglichem Gerichte außzu-üben / als dann sol diesilbige an das s?erg- Ge-richt jedes Orts geweift werden / die den Par-teien Citation / und alles was sich nach Berg-recht chent/ sollen mittheilen und widerfah-ren lassen.

Darum auch sovielmehr unrlöhtlgeJrrthuiirund Gezänck zuvor kommen / sollen in gütlichenHändeln/und außerhalb rechtlicher Verfas-sung / keine Procuratores in Bergsachen/ zu-gelassen oder geduldet werden.

Der xcvii* Artickel.

Geistliche und so Dignitar haben / stieget!ihre und nicht andere Sachenreden.

,Dcln/für-uns selber niemand keinR^

Dtmt/ der geistlich/ oder einige Dignitäk

aiiihm