Band 
Erster Theil.
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zu Papier gebracht wurde: — Lern solle aus Neh-rung für den König in Frankreich und für die Eyd-genossen die Wachen von den Gränzen abführen, undden freyen Handel mit Solothurn wieder herstel-len. — Solothurn soll den Landvogk zu Lechburg,Phillipp Roll, auf ewig und unwicderruflich ausallem eydgcnößischcn Gebiete verbannen; im Fall derBetrettuug soll er als Mörder bestraft werden, esWare denn, dass er bey den Sernern Gnade erlang-te. All sein Gut soll der Obrigkeit heim fallen. —Der Landvogt zu Falkenstein, Ursus vrunner,soll ebenfalls seine Güter verlieren, für sechs Jahreverbannt, und nach seiner Zurückkauft aller Bedie-nungen unfähig seyn, es wäre denn, dass ihn dieLrrner begnadigen würden. — Auch Häusel, derBediente des ehmaligcn Landvogts zu Bcchburg,wird für ewig verwiesen, und im Falle der Betret-tung zum Tode vcrurtheilt. — Die SolothurnerscheUnterthanen, welche die Berncr über die Brückehinuntergeworfen oder crmordt haben, sollen von ih-rer Obrigkeit zu Solothurn handfest gemacht, undallenfalls auch an der Folter über die ganze Begegnnist gefragt, und jeder nach Beschaffenheit seines Ver-brechens ernstlich abgestraft werden; diejenige, wel-che schmachlichcr Reden gegen den Kanton Bern über»wiesen find, soll die Obrigkeit in der Stadt Colo-thurn zu öffentlichem Wiederrufe verdammen; end-lich sollen Unkosten und Schaden den Vcrncrn nachBilligkeit ersetzt werden. — Ungeachtet alles Bittensund Straubcns sah sich zuletzt der Kanton Solothurnzu Vollziehung dieses Spruches genöthigt, und etli-che von den Thätern wurden zum Tode vcrurtheilt.