H„des Kriegsrathes soll die Form bey den Seßionmgebraucht werden, wie in den eidgenößischen Lag-'.„leistungen, nämlich eines jeden Ortes beyde Kric-„gcsräthe, der Gesandten und hohen Officiers, ih-„ rer Gewohnheit nach beystimmen sitzen, je ein Ort„nach dem andern. Die geordnete Feldobersie bey„ jedem Corpus sollen der Kriegcsordre halben sich„ Abwcchslungswcise zu vergleichen haben. „
Unterm 8/i8 März wurde auf der badischen Tag-leistung noch näher bestimmt: Jeder der Kantone undAngewandten Orte solle ausser dem Ober-Offizier nocheine Standespeeson zu dem Kriegesrathe ernennen,welche alsdcnn unter obigen Bedingnissen die hoheObrigkeit vorstellen. — Die Justiz über die Sol»datcn eines besondern Ortes sieht ausschlieffend beyden Hauptlcuten dieses Ortes; von dem Tribunalderselben mag an die Kriegsräthe dieses Ortes, wieauch an alle übrigen Hauptlcute appellirt werden,jedoch mit Vorbehalt der Lriminalfalle; diese wer-den , nebst ausführlichem Bericht zugleich mit derPerson des Fehlbaren an die hohe Obrigkeit selbstüberliefert, welche nach Gutbcfinden den Kriegsrärthcn und Hauptleuten hierüber mehr oder wenigerVollmacht giebt. *) Eben so werden an die hoheObrigkeit die Vergebungen der Officiere, bis aufden Furier gewiesen, und zwar, es betreffe nun denLeib oder die Ehre. Denjenigen Orten, welchenur eine oder wenige Compagnien im Felde haben,überlaßt man nach eigenem Belieben diese Justiz mit
*) Unterm iy/19 Mai) I6Ü8 ward auf der Tagleistmig zuBaden auch die Criminaliusti; den KriegZrathen jedes Orts«der ihre Angehörigen zugekennt-