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einem andern Orte zu theilen. — Auch Wüllis und jedie III pündte werden, dem Wylischen Abschcid dvom Jahr 1647 gemäß, zum Beytritt zu diesem Des Lfensional eingeladen. — Jedes Ort, sondcrheitlichaber die Granzorte sollen mit Proviant wohl Vers esehn seyn, und ihn im Fall der Noth in billigem aPreise mittheilen. Einhellig verglich man sich, daßdurchgängig jedem Soldaten täglich ein Commißbrod zvon 11/2 Pfunden und wöchentlich ein halber Louis rauf Abrechnung gereicht und jeder Obrigkeit über-lassen werde, mit ihren Angehörigen hierüber die snothwendige Verfügung zu treffen. <
Jede Compagnie besteht aus 200 Mann, nämlich t120 Musketiers, Zo Fußknechten in Panzern, goblosse Spiesse, 20 Hcllbarten. >
Bey Gefahr eines feindlichen Ueberfalls, ist jedesOrt befugt, von dem nachstgclegencn Orte den ers lsien, den zweyten, oder auch sogleich den dreyfachen 'Zuzug auf einmal zu fodern, und so immer weiter >von einem Orte zum andern, so daß allemal in denongranzenden Orten der Landsturm ergeht und sichvon einem Ende der Eidgenoßschaft zu dem andernfortpflanzt. Das aufgcfoderte Ort zieht dahin, wo-hin es von dem auffoderuden Kanton verlangt wird.
Nur der Kanton Schweiz allein entzog sich diesemDcfensional - Werk.
Auf der nachherigen badischen Tagleistung erschienunterm iz. May 1663 folgende Lriegesordnung:
i. Ihr sollt Euch hüten vor aller Lästerung derReligion, wie auch von alle» Faktionen oder Ver-bindungen mit Fürsten und Herren. Ihr sollt nie-mand höhnen noch schmähen, sondern Euch gegen