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oder die Zeichen auf der Strasse und an den Thorenvernichten, auch jeder seiner Fahne folgen, bey Ver.lust seines Soldes.
12 Keiner soll die Schildwache, ohne Erlaubnißverlassen oder auf derselben schlafen; was ihm msolchem Fall wiederfahren möchte, wird er an sichselbst tragen.
iz. Keiner soll in der Eidgenoßschaft das geringstewegnehmen dürfen, ohne daß er's bezahle.
14. Wer von der Wache nach dem Quartier geht,soll es thun ohne Unfug, Sang und Geschrey.
15. Auch keiner weder Tags noch Nachts im Feldseine Flinte losfeurcn, ohne Noth.
Dieser Kricgesordnung sind die Eidsformeln, nebstden allgemeinen und besondern Schirmbriefen beyge-fügt. Der allgemeine Schirmbrief für den Krieges-rath , auf Pergament, von jedem Orte besiegelt,wird im Original zu Zürich aufbewahrt und im Falleines kriegerischen Wegzugs dem Kriegesrakh zuge-stellt : jedes Ort aber behält eine authentische Kopcy.' Auf gleicher Tagleistung erhob sich ein Streit we-gen der Vertheidigung der Gränzorte, welche imMärzen verabredet worden. Der Kanton Ury näm-lich wollte sich nicht zu unmittelbarer Beschützungdes watklands verstehn. Zum Vorwand diente ihmder Vorbehalt der geistlichen Rechte, von welchemPunkt aber Bern nunmehr nachließ. Ein andrerVorwand aber wäre, daß einige Kantone, alsGlarus reformirter Religion, Last!, Schafhau-fen, Appenzell ausser Roden und die Stadt St.Gallen auch nicht haben Hand beuten wollen zurBeschützung der vorderösterreichtscheu Länder.