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Obermann bescheiden und freundlich betragen, inder Noth einander redlich beybringen und Leib undLeben für einander wagen.
2. Wer Unruh unter den Soldaten stiftet , sollernstlich, und nach Beschaffenheit der Umstanden auchan Leib und Leben gestraft werden.
z. Wer den Eidgenossen seilen Kauf und Proviantzuführt, dessen Leib und Gut soll bey denselben imFeld und in ihrem Gebiet sicher seyn.
4. Kein Eidgenoß soll den andern verlassen. Werschändlicher Weise die Flucht nihmt, der tragt esan sich selber, was ihm auch hierüber von andernwiedersähet, und sollts auch Leib und Leben betreffen.
5. Keiner soll auf Plünderung ausgehn, bevor dieNoth erobert ist, und es die Hauptleute erlauben.
6. Weder heimlich noch öffentlich soll man keineKirchen und Klöster und keine geistlichen Personenverletzen; auch soll man keine Müllen und Bakoffenverderben, es würde dann die Feinde betreffen.
7. Bey Streithandeln ist jeder schuldig, Friedenzu nehmen, Frieden zu geben, denselben zu halten,unparthcyisch zu bleiben und jede Mißhelligkeit durchden ordentlichen Richter entscheiden zu lassen, beyhoher Strafe.
8. Gewissenhaft soll jeder alles unmäßige Essen,Trinken, Spielen vermeiden.
y. Den Frauen und Jungfrauen soll man verscho-nen, auch alten Greisen und jungen Kindern, esWare denn, daß sie sich zur Gegenwehr stellten.
10. Keine Obstbäume und keine Weinreben sollman verderben, auch keinen Pflug aus dem Feld ziehn.
n. Keiner soll des andern Quartier einnehmen