Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
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nisses wegen gekrankt werden sollte, soll alsdenn Kvor Erhaltung gänzlicher Genugthuung England kökeinen Frieden anzunehmen befugt seyn. M

6. Die Ernennung der Kricgesbefehlhaber soll te>

bey dem grossen Rath stehn. m

7. Der Monaksold soll sieben Reichschaler seyn; <st

hievon zieh» der Hauptmann zween Rcichsthaler ab, snzur Besoldung der übrigen Offiziers. L

8. Für die Hin-und Herreise werden, für jede, x>

drey monatliche Besoldungen bezahlt. in

9. Dieser Kcicgcsdiensi soll wenigstens vier Jahre

lang dauren. rr

10. Sollen die eidgenössische Söldner nicht ausser c

Eroßbrittanien gebraucht werden. st

11. Die Compagnien sollen nicht allzusehr von st

einander getrennt werden. w

IL. Im Fall eigner Roth soll man die Truppen, 21oder doch ihre Befehlshaber nach Hause berufen mögen. g

iZ. Die Justizverwaltung steht grossentheils aus- g

schließend bey den Eidgenossen selber. n

14. Bey jedem Regiment stehen zween Feld- d

Prediger. t

iZ. Marketenter sollen Zollfrei) seyn.

16. Auch Zollfrey die Söldner. <

17. Die Kranke werden kostfrey verpflegt.

18. Auf königliche Unkosten sollen 24 Eidgenossenin den Wissenschaften unterwiesen werden.

Mit diesem Bundesentwurf war ein Schreibenbegleitet, welches I. H. Heidegger, der zürcherscheGottesgelehrte, im Namen der Geistlichkeit an denBischof Lürnet absendete. Ueberall spielte die Geist-lichkeit eine noch wichtige Rolle; auch gab sie den