Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
178
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2. Sie sollen aber nur zum Schutz derjenigen stLander dienen, welche Frankreich zur Zeit der Bun- ndeserneuerung im Jahr i66z. besessen.

Z. Ohne ganz besondere Bewilligung der Obrig- "keilen sollen keine neuen Anwerbungen geschehn.

4. Der Verkauf der Pferde soll jedermann offen

stehn. ^

5. Auf beliebige Capitulation soll der vom Kai-ser verlangte Volkesaufbruch von 2000 Mann, je-doch nur zum Schirm der vorder-österreichischenLander bewilligt werden.

Ueber die Bewilligung dieses Volkesaufbruchcsbeklagte sich Anielot; seine Klagen aber wurden nichtin geringste Betrachtung gezogen. Schriftlich über-gab man ihm folgenden Abscheid: — Nicht weniger vseyn die Nantone zur Beobachtung des österreichü gfchen Lrbvereins, als zur Beobachtung des ewigen I>Friedens und Bundes mit Frankreich verpflichtet. IIn Kraft jenes Erbvereins sowol als des franzö- j>fischen Bundes vom Jahr 1663. dürfen die eidge. i>nößtsche Truppen nicht änderst als nur zum Schuz ?derjenigen Lander, die Frankreich im Iahn 1663besessen, gebraucht werveM, keineswegs aber gegen idas deutsche Reich oder gegen das österreichische tErbland. !

Nach Beendigung der Tagleistung hatte der kai- <ferliche Bottsthafter jeden der eidgenößischen Ge- <sandten mit 65 Reichsthakern beschenkt. Bey die- 'fer Gelegenheit machte die Regierung in Zürich um tterm 2 JuniuS 1690 eine Erkanntnrßdaß in Zu- !kunft die zürchersche Gesandte auf keiner Taglei- istu»A von niemand Geschenke annehmen und daß 1