Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
206
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2oä.

die eidgenößische Gesandte sich des geringsten Ein»griffs in die obrigkeitliche Gerichtsbarkeit und Sou-verainität sorgfältig enthalten, die Regierungsformwerde nicht im mindesten abgeändert, die angekün-digte Amnestie heilig beobachtet und an den Rechtenund Freyheiten der Bürger nicht das geringste ver-letzt werden. Die Bürgcrausschüffe indeß brachtenes durch ihre Verhetzungen dahin, daß kaum beyzoo Bürgern auf dem Rathhause erschienen; dieübrige hingegen versammelten sich auf ihren Zünf-ten und verbanden sich zur Verwerfung der eidge-nößischcn Vermittlung. Würklich brachten sie esdahin , daß die Erörterung der noch streitigen Punktesechs Männern aus dem kleinen, scchsen aus demgrossen Rathe und sechsen aus der Bürgerschaft an,vertraut wurde. Schon machten sich die eidgenößi-sche Gesandte fertig zur Abreise. Alles möglichethat der Rath zur Hintcrtreibung derselben; endlicherhielt er von den Ausschüssen der Bürger folgendeErklärung: Sie haben gar nichts dagegen, daß dieVerglichspunkte den eidgenößischen Gesandten zurPrüfung und wohl auch, nach eingeholtem Berichtvon beyden Theilen, zur Ausbesserung mitgetheiltwerden. In Betref der entlassenen Rathsgliederaber seyen ganz verschiedene Klassen zu machen. AufEmpfehlung der Gesandten und der Obrigkeit mögeman den einen den Zutritt zu allen Ehren und Aem-tern von izt an sogleich wieder gestatten; anderehingegen könne man auf künftige, ledigwerdenöeStellen vertrösten; noch andere verdienen ihrer Ver-brechen wegen zn strengerer Verantwortung gezogenzn werden« Wenig waren die eidgenößische Ge-

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