Band 
[Zweyter Theil.]
Seite
240
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des Fürsten und die Skaatsverfassung handelt. Manhat eine Sammlung der Disciplingesetze, und sie istfeyerlich durch die General-Artikel bestätigt. Dieehrwürdige Klasse übt ausschließend das Recht aus,nicht nur die geistlichen Kandidaten zu prüfen, son-dern die Landpfarrcr zu erwählen, die Mitgliederaus ein bestimmtes Ziel oder für immer zu entsetzenoder so gar zu degradiern, ohne daß die bürgerli-che Gewalt mit unterläuft. Niemand wohnt vonSeite des Fürsten diesem kirchliche» Gericht bey.Ein neuerwählter Pfarrer wird nur dem Landes-Gubernator vorgestellt, der sich nicht weigern kann ,ihn zu bestätigen und ihm seine Einkünfte zukommenzu lassen. Nur die Pfarreyen der katholischen Dör-fer werden vom Fürsten vcrliehn. Wenn eine Stellein der Hauptstadt ledig ist, so ernennt und stellt dieehrwürdige Klasse drey Kandidaten dem Stadtrathevor, und dieser wählt einen davon aus. Das Kir-chenkollegium verwaltet nach seinem Gutbcfindenund als Eigenthümer den Fond, den es besitzt ; auchurtheilt es über alle Seligkeiten, .welche we-gen Abänderung der Pfründen entstehen. Es ist ei-gentlich ein Skaatskollegium für geistliche Sachenund hat Rang und Vorsitz vor dem weltlichen Stan-de. Die Gesellschaft der Pfarrer versammelt sich je-den ersten Mittwoche des Monats in einer Art vonConclave. Der Vorsteher heißt Dekanus, und mankann alle Jahre einen andern erwählen; noch sindGeschworne oder Landdechanten (ruwux;) Häupterder Colivquien; Visitatoren der Kirchenhauser undGüter; ein Einnehmer oder Sekelmeisier; ein Schrei-ber und ein Bibliothekar« Die ehrwürdige Gesell-schaft

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