die dabey bedingten Zurückstellungsrechte , auch nichtauf den nachherigen, Nürnbergischen Vollziehungs-Rezeß oder die Verordnungen der ausschreibendenFürsten des schwäbischen Krayses berufen: Bey derWestfälischen Friedenshandlung nämlich sey derKanton Zürich nicht als contrahirender Theil er-schienen ; da die Ramsische Gefalle nicht mit feind-licher Gewalt weggenohmen worden, so seyn sieauch nicht dein Gerichtshof der RavenspurgischenKrays - Subdelegation unterworffen, zumal ja Pe.tershausen den i. Jenner 1624, als dem gesetztenZurükstellungsziel, keineswegs in unwiederruflichemBesitz der Gefalle gestanden, auch diese Gefälle derzu Nürnberg gemachten Liste der zurückzustellendenGüter nicht einverleibt worden. Gleichwie also dieObrigkeit in Zürich die Gefälle auswärtiger Prala«ten und Stände aus ihrem Gebiet ungehindert ab-folgen lasse, so werde auch der Abbt zu Petershau-sen dem secularisirten Kloster zu Stein willig dasje-nige ausliefern, was ihm vermög alter Urkundengehöre.
Nach langem Gerede thaten endlich die Zürcher-sche Gesandte den Vorschlag: Jeder Theil sollte inseinen bisherigen Besitzungen bleiben und der Ver-trag vom Jahr 158z noch hundert Jahre sortdau.ren, auch die Abbtcy auf weitern Anspruch an dieWaldung Kronbach und an die im dreißigjährigenKrieg nach Stein gebrachte Früchte gänzlich Ver-zicht thun: in solchem Fall anerbeuten sie sich, derAbbtey Petershausen alle noch zu Zürich liegendeUrkunden über die Gefälle des Klosters Stein ausdem Neichsboden abfolgen zulassen.