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risirten Klostergefälle zu obrigkeitlichen Handen ge-zogen. Ungeachtet der Flucht des Abbt Davids undeiniger Konventualen, seyn gleichwol die mehrernzurückgeblieben, jene also keineswegs befugt gewesen,die vorher an die Obrigkeit abgetretene Güter an-derstwohin hinüber zutragen. Geradezu lauffe diesesgegen den klaren Buchstaben sowohl des Religionssfriedens als des Paßauischen Vertrages. Freylichwurden in den Jahren 1552, 1557 und 158z eini-ge Jnterimsvertrage vermittelt, jedoch allemal mitdem heitern Anhang, daß ihre Dauer nur bis aufeine allgemeine Kirchenversammlung oder sonst eineanderweite Ausgleichung eingeschränkt seyn sollte.Auf Zürchcrscher Seite habe man lang genug auf ei-ne Aenderung der Vertrage gewartet. Ganz unbil.lig sey es, daß die Obrigkeit zu Zürich, in der StadtStein die Lehrer und Prediger besolde, die Kirchenund Schulgebaude besorge, die Armen und Waysenverpflege, und noch überdieß auf Skeinegg ein sogrosses Kapital über sich nehme, wahrend daß dieeinträglichste Klostergefälle nach Petershausen gehö-ren. Als daher der Befehlshaber auf Hohen Twielim Jahr 1642 die Ramsergefälle, in so fern sie alsGefälle der Abbtey Petershausen sollten angesehnwerden, nach Kriegesrecht hätte hinweg nehmenwollen, so habe der Kanton Zürich sich dieses Um-siandcs bedient, durch den Bezug der Gefälle seinaltes Recht zuerneuern. Der nachherige Ravenspur-gische Spruch sey deswegen ungültig, weil von denZürcher» kein Spruch, sondern nur gütliche Ver-mittlung verlangt worden. Eben so wenig könneder Prälat sich auf den Wästphälischen Frieden und